Vermögens-
auseinandersetzung
WIE WIRD DAS
VERMÖGEN BEI EINER
SCHEIDUNG GETEILT?
Die Vermögensauseinandersetzung bei einer Scheidung richtet sich in der Schweiz nach dem ehelichen Güterrecht – in der Regel der Errungenschaftsbeteiligung, sofern kein Ehevertrag etwas anderes vorsieht. Dabei wird zwischen Eigengut und Errungenschaft unterschieden; nur die während der Ehe erwirtschafteten Vermögenswerte werden geteilt. Zusätzlich wird die während der Ehe angesparte berufliche Vorsorge grundsätzlich hälftig ausgeglichen. Bei internationalen Vermögensverhältnissen – etwa Beteiligungen an Gesellschaften, Trusts oder Vermögenswerten im Ausland – wird die Auseinandersetzung deutlich komplexer. Wir klären die güterrechtliche Ausgangslage, bewerten das Vermögen und sichern bei Bedarf international befindliche Werte frühzeitig, bevor eine Verschiebung droht.
GRUNDLAGEN DER
GÜTERRECHTLICHEN
AUSEINANDERSETZUNG
Güterstand als Ausgangspunkt
Ohne abweichenden Ehevertrag gilt in der Schweiz die Errungenschaftsbeteiligung: Vermögen, das vor der Ehe bestand oder durch Erbschaft und Schenkung zugeflossen ist, bleibt Eigengut und wird nicht geteilt. Was während der Ehe erwirtschaftet wurde, gilt als Errungenschaft und wird bei der Scheidung hälftig ausgeglichen. Wir klären zunächst, welcher Güterstand gilt und wie sich das Vermögen entsprechend zuordnen lässt.
Bewertung des Vermögens
Die güterrechtliche Auseinandersetzung setzt eine vollständige und nachvollziehbare Bewertung sämtlicher Vermögenswerte voraus – – Immobilien, Wertschriften und Unternehmensbeteiligungen eingeschlossen. Wir arbeiten dabei eng mit spezialisierten Finanzplanerinnen und Finanzplanern aus unserem Netzwerk zusammen, um eine belastbare Bewertungsgrundlage zu schaffen.
Ausgleich der beruflichen Vorsorge
Die während der Ehe angesparten Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung grundsätzlich hälftig geteilt, unabhängig vom übrigen Güterrecht.
Ehevertragliche Regelungen
War ein Ehevertrag mit abweichendem Güterstand – etwa Gütertrennung – vereinbart, richtet sich die Auseinandersetzung nach dessen Bestimmungen. Wir prüfen bestehende Eheverträge auf ihre Gültigkeit und Reichweite und vertreten unsere Mandantinnen und Mandanten bei der Auslegung strittiger Klauseln.
INTERNATIONALE
VERMÖGENSVERHÄLTNISSE
Unternehmensbeteiligungen und Holdingstrukturen
Bei unternehmerisch tätigen Mandantinnen und Mandanten stellt sich häufig die Frage, wie Beteiligungen an operativen Gesellschaften oder Holdingstrukturen in die Vermögensauseinandersetzung einfliessen, ohne den Fortbestand des Unternehmens zu gefährden. Wir entwickeln Lösungen, die sowohl den güterrechtlichen Ausgleich sicherstellen als auch die unternehmerische Substanz schützen.
Trusts und ausländische Vermögensstrukturen
Vermögen, das in Trusts oder anderen ausländischen Strukturen gehalten wird, erfordert eine sorgfältige Prüfung, inwieweit es überhaupt Teil der ehelichen Errungenschaft ist und wie es rechtlich erfasst werden kann. Wir arbeiten hierzu eng mit unserem internationalen Partnernetzwerk zusammen, um die tatsächlichen Vermögensverhältnisse offenzulegen.
Vermögenswerte im Ausland
Bei Vermögenswerten in mehreren Ländern klären wir, welches Recht auf die güterrechtliche Auseinandersetzung anwendbar ist und wie ein Schweizer Scheidungsurteil im jeweiligen Land vollstreckt werden kann. Über unser Netzwerk aus Partnerkanzleien in mehr als 80 Ländern stellen wir sicher, dass Vermögenswerte weltweit erfasst und, wo nötig, gesichert werden.
Steuerliche Aspekte der Vermögensteilung
Eine Vermögensauseinandersetzung hat regelmässig steuerliche Folgen – in der Schweiz wie im Ausland. Wir beziehen steuerliche Überlegungen von Beginn an in die Verhandlungsstrategie ein und ziehen bei Bedarf spezialisierte Steuerberaterinnen und Steuerberater aus unserem Netzwerk hinzu.

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HÄUFIGE FRAGEN ZUR
VERMÖGENSAUSEINADER-
SETZUNG
Nein. Geteilt wird nur die während der Ehe erwirtschaftete Errungenschaft. Eigengut – etwa Vermögen aus der Zeit vor der Ehe oder aus Erbschaft – bleibt grundsätzlich unangetastet.
Die während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben werden grundsätzlich hälftig ausgeglichen, unabhängig vom übrigen Güterrecht.
Mit vorausschauender Planung – etwa durch einen Ehevertrag oder geeignete Strukturierung – lässt sich das unternehmerische Vermögen häufig absichern. Wir beraten dazu individuell.
Es muss geprüft werden, ob und inwieweit diese Werte überhaupt Teil der ehelichen Errungenschaft sind. Wir klären dies gemeinsam mit unserem internationalen Netzwerk.
Wir stellen bei Verdacht auf Vermögensverschiebung frühzeitig Anträge auf Sicherung, um den späteren Ausgleich nicht zu gefährden.
Ja, sofern er gültig ist. Wir prüfen die Gültigkeit und Reichweite bestehender Eheverträge vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung.