Eine internationale Kindesentführung liegt nicht erst bei einer gewaltsamen Entführung im umgangssprachlichen Sinn vor, sondern immer dann, wenn ein Kind unter Verletzung einer bestehenden elterlichen Sorge oder eines Aufenthaltsbestimmungsrechts ins Ausland verbracht oder nach einem an sich erlaubten Auslandsaufenthalt widerrechtlich dort zurückbehalten wird. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen ein Elternteil das Kind ohne Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils oder ohne gerichtliche Genehmigung mitnimmt, sowie Fälle, in denen ein ursprünglich vereinbarter Ferienaufenthalt im Ausland eigenmächtig verlängert wird.
Abzugrenzen ist die widerrechtliche Entführung vom rechtmässigen Wohnsitzwechsel. Ein Elternteil, der mit dem Kind mit Zustimmung des anderen Elternteils oder mit gerichtlicher Genehmigung den Wohnsitz wechselt beziehungsweise ins Ausland umzieht, begeht keine Kindesentführung – auch wenn der Umzug für den anderen Elternteil schmerzhaft ist. Wir prüfen für jedes Mandat sorgfältig, ob tatsächlich eine widerrechtliche Verbringung vorliegt, da diese Abgrenzung über das anwendbare Verfahren entscheidet.
