Scheidung als 
Unternehmer

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Die kurze Antwort

Bei einer Scheidung mit Unternehmensbeteiligung entscheiden vier Fragen über das Ergebnis: Gehört das Unternehmen zum Eigengut oder zur Errungenschaft, wie werden Anteile und Holdingstrukturen bewertet, wie wird ein Ausgleich geleistet, ohne die Liquidität und den Fortbestand des Unternehmens zu gefährden, und wie wird die Geschäftsführung während eines laufenden Verfahrens abgesichert. Die berufliche Vorsorge wird dabei stets eigenständig behandelt und ist kein Bestandteil der Unternehmensbewertung. Gerade bei internationalen Holdingstrukturen und Trusts kommt hinzu, welches Recht anwendbar ist und wie Vermögenswerte im Ausland überhaupt erfasst werden können. Wir begleiten Unternehmerinnen und Unternehmer in Genf mit einem Netzwerk aus spezialisierten Bewertungsexpertinnen, Vermögensplanern und Steuerberatern sowie mit Partnerkanzleien in mehr als 80 Ländern, um sowohl die Interessen unserer Mandantschaft als auch die Substanz des Unternehmens zu schützen.

1 · Warum unternehmerisches Vermögen besonderer Sorgfalt bedarf

Ein Unternehmen ist kein gewöhnlicher Vermögenswert – es hat einen Eigenwert, einen Liquiditätswert und einen Fortführungswert, die selten deckungsgleich sind. Anders als ein Bankguthaben oder eine Liegenschaft lässt sich eine Unternehmensbeteiligung nicht ohne Weiteres teilen, ohne das Unternehmen selbst zu beeinträchtigen. Eine unbedachte güterrechtliche Auseinandersetzung kann deshalb nicht nur die Interessen der Ehegatten, sondern auch Arbeitsplätze, Geschäftsbeziehungen und den Unternehmenswert selbst gefährden.

Hinzu kommt: Unternehmerische Vermögensverhältnisse sind häufig komplex gewachsen – über Jahre, mit Kapitalerhöhungen, Umstrukturierungen, Mitgründerinnen und Mitgründern oder familieninternen Übertragungen. Wer erst bei Einreichung der Scheidung beginnt, diese Struktur zu verstehen, verliert wertvolle Zeit. Wir empfehlen deshalb, bei absehbarer Scheidungsabsicht frühzeitig eine strukturierte Bestandsaufnahme des unternehmerischen Vermögens vorzunehmen – unabhängig davon, auf welcher Seite der Auseinandersetzung unsere Mandantschaft steht.

Unser Ansatz verbindet familienrechtliche und unternehmerische Perspektive. Mit Erfahrung als Rechtsberater in einem multinationalen Unternehmen verstehen wir, wie Unternehmensstrukturen, Governance und Liquiditätsplanung tatsächlich funktionieren – nicht nur, wie sie sich in einer Bilanz darstellen. Diese Doppelperspektive fliesst in jede Beratung ein, die wir zu Scheidungen mit Unternehmensbeteiligung führen.

2 · Eigengut oder Errungenschaft? Die 
güterrechtliche Einordnung des Unternehmens

Die erste Frage lautet stets: Gehört das Unternehmen zum Eigengut eines Ehegatten oder zur ehelichen Errungenschaft? Wurde das Unternehmen bereits vor der Ehe gegründet oder erworben, bleibt die ursprüngliche Substanz grundsätzlich Eigengut und damit von der güterrechtlichen Teilung ausgenommen. Der während der Ehe erwirtschaftete Wertzuwachs kann jedoch als Errungenschaft gelten und ist damit grundsätzlich auszugleichen – eine Abgrenzung, die in der Praxis regelmässig zu den anspruchsvollsten Fragen einer Vermögensauseinandersetzung gehört.

Wurde das Unternehmen erst während der Ehe gegründet, gehört es demgegenüber in der Regel vollständig zur Errungenschaft, unabhängig davon, wer operativ tätig war. Auch Schenkungen von Unternehmensanteilen – etwa im Rahmen einer familieninternen Nachfolge – bleiben grundsätzlich Eigengut, was insbesondere bei familiengeführten Unternehmen sorgfältig zu dokumentieren ist.

Diese Einordnung ist kein Selbstläufer. Kapitalerhöhungen mit Mitteln aus der Errungenschaft, die Vermischung von privatem und unternehmerischem Vermögen über die Jahre, oder eine Umwandlung der Rechtsform können die ursprüngliche Zuordnung verändern. Wir rekonstruieren deshalb die Entstehungsgeschichte der Beteiligung sorgfältig, bevor wir eine Position zur güterrechtlichen Einordnung beziehen.

3 · Bewertung von Unternehmensanteilen 
und Holdingstrukturen

Ohne eine belastbare, gerichtsfeste Bewertung lässt sich kein fairer Ausgleich erzielen. Anders als bei börsenkotierten Wertpapieren gibt es für Anteile an nicht kotierten Unternehmen keinen Marktpreis; die Bewertung erfolgt über anerkannte Methoden wie das Ertragswertverfahren, Multiplikatorverfahren im Vergleich zu ähnlichen Transaktionen, oder eine Kombination mehrerer Ansätze. Der gewählte Bewertungsstichtag – etwa Einleitung des Scheidungsverfahrens oder rechtskräftiges Urteil – kann das Ergebnis erheblich beeinflussen, insbesondere bei volatilen Geschäftsmodellen.

Bei Holdingstrukturen kommt eine zusätzliche Ebene hinzu: Es muss geklärt werden, ob die Holding selbst oder die darunterliegenden operativen Gesellschaften zu bewerten sind, wie konzerninterne Darlehen und Beteiligungen zu behandeln sind, und ob stille Reserven oder nicht ausgeschüttete Gewinne in die Bewertung einfliessen. Wir arbeiten hierfür stets mit spezialisierten, unabhängigen Bewertungsexpertinnen und -experten aus unserem Netzwerk zusammen, um eine Bewertung zu erhalten, die vor Gericht Bestand hat.

4 · Vorsorgliche Massnahmen: Vermögen 
sichern, bevor es verschoben wird

Wo unternehmerisches Vermögen im Spiel ist, besteht ein erhöhtes Risiko, dass Vermögenswerte vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung verschoben, umstrukturiert oder verschleiert werden. Das kann durch Kapitalherabsetzungen, aussergewöhnliche Gewinnausschüttungen, die Übertragung von Anteilen an nahestehende Dritte oder die Verlagerung von Vermögenswerten in ausländische Strukturen geschehen. Wir prüfen bei absehbarer Scheidung frühzeitig, ob solche Massnahmen drohen, und stellen bei Bedarf Anträge auf Sicherung, etwa auf Auskunft über Gesellschaftsunterlagen oder auf vorsorgliche Sperrung von Vermögenswerten.

Wir sichern frühzeitig Beweismittel und beantragen die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, damit der spätere Ausgleich nicht durch vollendete Tatsachen unterlaufen wird. Bei internationalen Vermögenswerten stellt sich zusätzlich die Frage, wie eine Sicherung auch im Ausland durchgesetzt werden kann; hierzu verweisen wir auf unsere vertiefende Situationsseite zur weltweiten Suche und Einfrierung von Vermögenswerten.

5 · Ehevertrag und güterrechtliche 
Gestaltung für Unternehmerinnen und 
Unternehmer

Der wirksamste Schutz für ein Unternehmen wird nicht im Scheidungsverfahren errichtet, sondern davor. Ein sorgfältig ausgearbeiteter Ehevertrag kann festlegen, dass Unternehmensbeteiligungen dauerhaft Eigengut bleiben, wie ein allfälliger Wertzuwachs behandelt wird, und welche Bewertungsmethode im Scheidungsfall zur Anwendung kommt – und damit spätere, kostspielige Bewertungsstreitigkeiten von vornherein vermeiden. Wir erarbeiten solche Verträge sowohl vor der Eheschliessung als auch nachträglich während bestehender Ehe, soweit dies rechtlich möglich ist.

Besteht bereits ein Ehevertrag, prüfen wir dessen Gültigkeit und Reichweite sorgfältig, bevor wir die güterrechtliche Auseinandersetzung beginnen – insbesondere, ob er formgültig zustande gekommen ist und ob er auch aktuelle Unternehmensstrukturen erfasst, die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung möglicherweise noch nicht bestanden. Für Mitgründerinnen und Mitgründer sowie bei Beteiligungen mehrerer Familienmitglieder empfehlen wir zusätzlich, den Ehevertrag mit Aktionärsbindungsverträgen und Statuten abzustimmen, damit keine Widersprüche zwischen familienrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Ebene entstehen.

6 · Internationale Holdingstrukturen, Trusts und Unternehmensschutz

Viele unternehmerisch tätige Mandantinnen und Mandanten in Genf halten Vermögen über internationale Holdingstrukturen oder Trusts. Bei Trusts ist zunächst zu klären, ob und in welchem Umfang das im Trust gehaltene Vermögen überhaupt Teil der ehelichen Errungenschaft ist – eine Frage, die je nach anwendbarem Recht und Ausgestaltung des Trusts unterschiedlich zu beantworten ist. Widerrufliche Trusts, bei denen der errichtende Ehegatte weiterhin wirtschaftlich über das Vermögen verfügen kann, werden anders behandelt als unwiderrufliche Strukturen mit unabhängigen Begünstigten.

Auch bei mehrstufigen Holdingstrukturen mit Gesellschaften in mehreren Ländern klären wir, welches Recht auf welche Ebene der Struktur anwendbar ist, und arbeiten eng mit unserem internationalen Partnernetzwerk zusammen, um die tatsächlichen Vermögensverhältnisse offenzulegen.

7 · Liquidität und Auszahlung, ohne das 
Unternehmen zu gefährden

Selbst eine korrekt berechnete Ausgleichsforderung nützt wenig, wenn sie die Liquidität des Unternehmens gefährdet. Ein Unternehmen, das gezwungen wird, kurzfristig hohe Beträge auszuschütten oder Anteile zu veräussern, um eine güterrechtliche Forderung zu bedienen, kann dadurch selbst in Schieflage geraten – was letztlich auch der ausgleichsberechtigten Person nicht dient, wenn ihr eigener wirtschaftlicher Wert am Unternehmen dadurch sinkt. Wir prüfen deshalb frühzeitig alternative Gestaltungen: Ratenzahlungen über einen realistischen Zeitraum, eine Verzinsung offener Beträge, die Übertragung anderer Vermögenswerte anstelle einer Barzahlung, oder eine Kombination dieser Ansätze.

Zur Klarstellung: Die berufliche Vorsorge ist auch hier kein Bestandteil der Unternehmensbewertung, sondern wird eigenständig und nach eigenen Regeln ausgeglichen. Wer eine Liquiditätsplanung erstellt, muss beide Positionen daher getrennt betrachten. Wir arbeiten bei der Ausarbeitung tragfähiger Zahlungsmodelle eng mit spezialisierten Vermögensplanern zusammen, damit der Ausgleich für beide Seiten wirtschaftlich umsetzbar bleibt.

8 · Governance während des Verfahrens

Ein laufendes Scheidungsverfahren darf die Führung des Unternehmens nicht lähmen. Sind beide Ehegatten an der Geschäftsführung oder im Verwaltungsrat beteiligt, stellt sich die Frage, wie operative Entscheidungen während des Verfahrens getroffen werden, ohne dass eine Seite die andere in ihren Stimmrechten unangemessen einschränkt oder umgekehrt das Verfahren die Handlungsfähigkeit des Unternehmens blockiert. Wir erarbeiten hierfür pragmatische Zwischenlösungen – etwa vorübergehende Stimmrechtsvereinbarungen oder die Einbindung eines neutralen Dritten für bestimmte Entscheidungen.

Ebenso wichtig ist die Diskretion gegenüber Mitarbeitenden, Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern sowie Investorinnen und Investoren. Eine öffentlich werdende Scheidungsauseinandersetzung kann das Vertrauen in die Unternehmensführung beeinträchtigen; wir achten deshalb konsequent darauf, Verhandlungen und Verfahrensschritte so zu führen, dass unternehmensinterne und externe Stakeholder so wenig wie möglich involviert werden. Sollte eine Partei versuchen, die andere über unternehmensinterne Kanäle einzuschüchtern oder unangemessen zur Zustimmung zu bewegen, wehren wir dies konsequent ab.

9 · Steuerliche Aspekte bei Unternehmens-
beteiligungen in der Scheidung

Die Übertragung oder der Ausgleich von Unternehmensanteilen im Rahmen einer Scheidung hat regelmässig eigenständige steuerliche Folgen, die von der übrigen güterrechtlichen Auseinandersetzung zu unterscheiden sind.In der Schweiz ist zu prüfen, ob die Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung selbst eine steuerbare Realisierung auslöst oder ob sie – wie regelmässig bei einer blossen güterrechtlichen Zuweisung – steuerneutral erfolgen kann. Bei Immobilien im Betriebsvermögen stellt sich zusätzlich die Frage einer Handänderungssteuer.

Bei internationalen Strukturen kommt hinzu, dass eine Übertragung von Anteilen an einer ausländischen Holding- oder Trust-Struktur im jeweiligen Land eigene steuerliche Folgen auslösen kann – etwa eine Quellensteuer auf Ausschüttungen, die zur Finanzierung eines Ausgleichs benötigt werden, oder eine Wegzugsbesteuerung, sofern ein Ehegatte im Zuge der Scheidung den Wohnsitz verlegt. Auch die Wahl zwischen einer einmaligen Kapitalzahlung und einer gestaffelten Ratenzahlung (siehe Kapitel 7) hat unterschiedliche steuerliche Konsequenzen. 

10 · Typische Fallkonstellationen

Die folgenden, anonymisierten Fallbeschreibungen illustrieren typische Konstellationen aus unserer Praxis. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Fallkonstellation 1 – Mitgründerehe mit gemeinsamer operativer Tätigkeit. Beide Ehegatten haben ein Unternehmen gemeinsam während der Ehe aufgebaut und sind beide operativ tätig. Hier steht neben der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Governance-Frage im Vordergrund: Wie wird die Geschäftsführung während und nach dem Verfahren fortgeführt, wenn beide Ehegatten weiterhin am Unternehmen beteiligt bleiben oder eine Seite ausscheiden soll.

Fallkonstellation 2 – Internationale Holdingstruktur mit Beteiligungen in mehreren Ländern. Ein Unternehmerehepaar hält Beteiligungen über eine Holding mit Tochtergesellschaften in der Schweiz und im Ausland. Hier prüfen wir, welches Recht auf welche Ebene der Struktur anwendbar ist, arbeiten mit unserem internationalen Netzwerk an einer vollständigen Offenlegung der Vermögensverhältnisse und entwickeln gemeinsam mit Steuerberatern eine Ausgleichslösung, die keine unerwünschten steuerlichen Folgen in einem der betroffenen Länder auslöst.

11 · Häufige Fehler bei Scheidungen mit 
Unternehmensbeteiligung

In unserer Praxis wiederholen sich bestimmte Fehler bei Scheidungen mit Unternehmensbeteiligung immer wieder:

  • Fehlende frühzeitige Bestandsaufnahme. Wer erst bei Einreichung beginnt, die Unternehmensstruktur zu verstehen, verliert wertvolle Zeit und Verhandlungsposition.
  • Vermischung von Unternehmensbewertung und Vorsorgeausgleich. Beide Positionen folgen eigenen Regeln und dürfen nicht in einer gemeinsamen Berechnung vermischt werden.
  • Ausschüttungen oder Umstrukturierungen kurz vor Einreichung. Solche Massnahmen wecken regelmässig den Verdacht einer Vermögensverschiebung und können die eigene Verhandlungsposition erheblich schwächen.
  • Vernachlässigung der Governance-Frage. Wird die Frage der Geschäftsführung während des Verfahrens nicht frühzeitig geregelt, drohen Blockaden, die dem Unternehmen und damit letztlich beiden Ehegatten schaden.
  • Barzahlung ohne Liquiditätsplanung. Eine unreflektierte Verpflichtung zu einer sofortigen Kapitalzahlung kann das Unternehmen in eine Liquiditätskrise stürzen.
  • Fehlende Abstimmung mit Steuerberatern. Eine güterrechtlich sinnvolle Lösung kann steuerlich unnötig teuer werden, wenn sie nicht von Beginn an mit spezialisierten Steuerberatern abgestimmt wird.

Wir begleiten unsere Mandantinnen und Mandanten von Beginn an so, dass diese Fehler gar nicht erst entstehen.

12 · Wann ein Rechtsbeistand nötig wird

Bei jeder Scheidung mit relevanter Unternehmensbeteiligung empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung – insbesondere, wenn die güterrechtliche Einordnung des Unternehmens unklar ist, wenn Holdingstrukturen oder Trusts im Spiel sind, wenn beide Ehegatten operativ am Unternehmen beteiligt sind, wenn eine Vermögensverschiebung droht, oder wenn die Liquidität des Unternehmens durch einen Ausgleich gefährdet werden könnte.

Warum unser Ansatz bei Scheidungen mit Unternehmensbeteiligung In Genf tätig, mit einer Anwaltszulassung in Genf und in New York, verbinden wir familienrechtliche Erfahrung mit einem vertieften Verständnis unternehmerischer Strukturen – geprägt auch durch unsere frühere Tätigkeit als Rechtsberater in einem multinationalen Unternehmen. Wir sind keine anonyme Grosskanzlei mit wechselnden Sachbearbeitern: Unsere Mandantinnen und Mandanten sprechen während des gesamten Verfahrens mit denselben Ansprechpersonen. Ausgezeichnet von Chambers im Bereich Familienrecht sowie Mitglied der International Academy of Family Lawyers (IAFL), arbeiten wir eng mit spezialisierten Bewertungsexpertinnen, Vermögensplanern und Steuerberatern aus unserem Netzwerk in mehr als 80 Ländern zusammen.

Wenn Ihr Fall davon abweicht: Dieser Leitfaden deckt die typischen Konstellationen einer Scheidung mit Unternehmensbeteiligung ab. Jede unternehmerische Vermögenssituation hat jedoch individuelle Besonderheiten – etwa bei besonders komplexen Holdingstrukturen, Trusts oder einer dritten Jurisdiktion. Schildern Sie uns Ihre Situation, vertraulich, und wir zeigen Ihnen die für Sie passenden nächsten Schritte auf.

Warum unser Ansatz bei Scheidungen mit 
Unternehmensbeteiligung

In Genf tätig, mit einer Anwaltszulassung in Genf und in New York sowie einer juristischen Promotion in Deutschland, verbinden wir familienrechtliche Erfahrung mit einem vertieften Verständnis unternehmerischer Strukturen – geprägt auch durch unsere frühere Tätigkeit als Rechtsberater in einem multinationalen Unternehmen. Wir sind keine anonyme Grosskanzlei mit wechselnden Sachbearbeitern: Unsere Mandantinnen und Mandanten sprechen während des gesamten Verfahrens mit denselben Ansprechpersonen. Ausgezeichnet von Chambers im Bereich Familienrecht sowie Mitglied der International Academy of Family Lawyers (IAFL), arbeiten wir eng mit spezialisierten Bewertungsexpertinnen, Vermögensplanern und Steuerberatern aus unserem Netzwerk in mehr als 80 Ländern zusammen.

Wenn Ihr Fall davon abweicht: Dieser Leitfaden deckt die typischen Konstellationen einer Scheidung mit Unternehmensbeteiligung ab. Jede unternehmerische Vermögenssituation hat jedoch individuelle Besonderheiten – etwa bei besonders komplexen Holdingstrukturen und Trusts oder einer dritten Jurisdiktion. Schildern Sie uns Ihre Situation, vertraulich, und wir zeigen Ihnen die für Sie passenden nächsten Schritte auf.

Häufige Fragen zur Scheidung 
mit Unternehmen

Muss ich mein Unternehmen bei einer Scheidung an meinen Ehepartner abgeben?

Nein. Geteilt wird nicht das Unternehmen selbst, sondern der güterrechtlich relevante Wert wird ausgeglichen – meist durch eine Zahlung, nicht durch eine Übertragung von Anteilen. Wir erarbeiten Lösungen, die den Fortbestand des Unternehmens nicht gefährden.

Über anerkannte Bewertungsmethoden wie das Ertragswertverfahren oder Vergleichstransaktionen, durchgeführt von unabhängigen Bewertungsexpertinnen und -experten. Der gewählte Stichtag kann das Ergebnis erheblich beeinflussen.

Wir stellen bei Verdacht auf Vermögensverschiebung frühzeitig Anträge auf Auskunft und Sicherung, um den späteren Ausgleich nicht zu gefährden.

Nein. Die berufliche Vorsorge wird eigenständig und nach eigenen Regeln ausgeglichen, unabhängig von der Unternehmensbewertung.

Mit vorausschauender Gestaltung – etwa durch einen Ehevertrag mit klarer Regelung zu Eigengut, Wertzuwachs und Bewertungsmethode – lässt sich das unternehmerische Vermögen häufig wirksam absichern. Wir beraten dazu individuell.

Es muss geklärt werden, welches Recht auf welche Ebene der Struktur anwendbar ist und wie die Vermögenswerte tatsächlich erfasst werden können. Wir klären dies gemeinsam mit unserem internationalen Netzwerk.

In welcher Situation
befinden Sie sich?

Scheidung & Trennung

Wenn die Ehe endet — Scheidung, Unterhalt, Kinderbelange, auch über Landesgrenzen hinweg

Vorsorge & Vermögensschutz

Ehevertrag, Unternehmensschutz und Trusts, Absicherung vor der Trennung

Strafrecht in der Familie

Häusliche Gewalt, Kindesentführung, ausbleibender Unterhalt

Erwachsenenschutz

Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung, Vormundschaft für Angehörige

Modernes Familenrecht

LGBTQIA+, Konkubinat, Fortpflanzungsmedizin, Patchwork-Familien

Verfahren im Ausland

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide in der Schweiz

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