Das schweizerische Zivilgesetzbuch gewährt nicht nur Eltern, sondern auch nahestehenden Dritten einen eigenen Anspruch auf persönlichen Kontakt zum Kind, wenn dies dessen Interesse dient. Grosseltern gehören zum klassischen Anwendungsfall dieser Regelung des persönlichen Verkehrs nahestehender Personen. Der Gedanke dahinter: Kinder profitieren häufig von einer stabilen Beziehung zu den Grosseltern, unabhängig davon, wie das Verhältnis zwischen den Eltern und den Grosseltern gerade ausgestaltet ist.
Wichtig ist die Abgrenzung zum elterlichen Besuchsrecht. Während Eltern nach einer Trennung oder Scheidung ein eigenständiges, verfassungsrechtlich verankertes Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind haben, ist der Anspruch der Grosseltern von vornherein am Kindeswohl ausgerichtet und daher enger gefasst. Es besteht kein automatisches Recht auf ein bestimmtes Kontaktausmass; die konkrete Ausgestaltung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wir prüfen für jedes Mandat, ob und in welchem Umfang ein Anspruch überhaupt besteht, bevor wir ein Gesuch vorbereiten.
