Ehevertrag

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in der Ehe vertraglich absichern

Ein Ehevertrag regelt die güterrechtlichen Verhältnisse zwischen Ehegatten und weicht vom gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ab – meist durch Gütertrennung oder eine modifizierte Errungenschaftsbeteiligung. Wir gestalten Eheverträge sowohl vor als auch während der Ehe, insbesondere wenn Unternehmensanteile, Immobilien oder internationales Vermögen im Spiel sind. Der Vertrag muss in der Schweiz öffentlich beurkundet werden und lässt sich bei Auslandsbezug – etwa zu Deutschland, Frankreich oder den USA – mit einer Rechtswahl verbinden. Unterhalt und Kinderbelange regelt ein Ehevertrag grundsätzlich nicht; dafür bestehen andere Instrumente. Wir beraten Sie zur passenden güterrechtlichen Struktur und begleiten die notarielle Umsetzung. 

Kontakt: contact@alkatout-legal.ch | +41 22 512 04 05 

WAS EIN EHEVERTRAG
REGELT 

Ohne Ehevertrag gilt in der Schweiz der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung: Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wird, wird im Grundsatz hälftig geteilt, während Eigengut – etwa Erbschaften, Schenkungen oder in die Ehe eingebrachtes Vermögen – ausserhalb der Teilung bleibt. Mit einem Ehevertrag lässt sich dieser Güterstand anpassen oder vollständig ersetzen: 

  • Modifizierte Errungenschaftsbeteiligung – einzelne Vermögenswerte, etwa Unternehmensanteile oder deren Wertsteigerung, werden gezielt dem Eigengut zugeordnet und damit von der Teilung ausgenommen. 

  • Gütertrennung – jeder Ehegatte behält sein Vermögen vollständig getrennt; eine Beteiligung des anderen entfällt. 

  • Gütergemeinschaft – seltener gewählt, führt zu einem grösstenteils gemeinsamen Vermögen beider Ehegatten. 

  • Kombination mit erbrechtlichen Regelungen – ein Ehe- und Erbvertrag verbindet güterrechtliche mit erbrechtlichen Fragen, etwa zur Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten. 

Wir prüfen im Einzelfall, welche Struktur zur Vermögenssituation und zu den Zielen unserer Mandanten passt, und weisen auf Wechselwirkungen mit dem Erbrecht hin. 

WANN EIN EHEVERTRAG 
SINNVOLL IST 

  • Vor der Heirat – wenn ein Ehegatte bereits über erhebliches Vermögen, ein Unternehmen oder Immobilien verfügt. 

  • Bei der Gründung oder dem Ausbau eines Unternehmens – um Geschäftsanteile im Fall einer Trennung von der güterrechtlichen Teilung auszunehmen. 

  • Während einer bestehenden Ehe – ein Ehevertrag lässt sich jederzeit neu abschliessen oder anpassen, auch wenn bereits Kinder vorhanden sind oder eine Erbschaft ansteht. 

  • Bei internationalen Konstellationen – wenn Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, in unterschiedlichen Ländern wohnen oder Vermögen im Ausland halten. 

  • Bei unverheirateten Paaren mit Heiratsabsicht – als Ergänzung zu einer vorausgehenden vertraglichen Regelung des Zusammenlebens. 

INTERNATIONALE EHEVERTRÄGE 

Bei Ehegatten mit Bezug zu mehreren Ländern – etwa Deutschland, Frankreich, Vereinigtes Königreich oder den USA – stellt sich zusätzlich die Frage, welches Güterrecht überhaupt zur Anwendung kommt. Wir klären die anwendbare Rechtsordnung nach dem Schweizer internationalen Privatrecht und dem Haager Übereinkommen von 1978, soweit dieses greift, und gestalten die Rechtswahl so, dass der Ehevertrag auch im jeweiligen Ausland Bestand hat. Das ist insbesondere dann relevant, wenn ein Umzug ins Ausland geplant ist oder Vermögenswerte grenzüberschreitend gehalten werden. Wir arbeiten hierzu eng mit unserem internationalen Partnernetzwerk zusammen, das in mehr als 80 Ländern lokale güter- und erbrechtliche Fragen abdeckt. 

WIE WIR VORGEHEN 

Wir sind auf komplexe, häufig international ausgerichtete Ehe- und Vermögensverträge spezialisiert und begleiten den gesamten Ablauf: von der Analyse der Vermögens- und Familiensituation über die güterrechtliche Strukturierung und den Vertragsentwurf bis zur Abstimmung mit dem Notariat und der öffentlichen Beurkundung. Auf Wunsch prüfen wir bestehende Eheverträge periodisch, etwa nach der Gründung eines Unternehmens, einer Erbschaft oder einem Wohnsitzwechsel ins Ausland. 

VERWANDTE SITUATIONEN 
& THEMEN 

01Berufliche und private Vorsorge (Vorsorge & Vermögensschutz)

Absicherung von Pensionskasse und Vorsorgevermögen im Güterrecht. 

02Schutz von Kapitalgesellschaften & Trusts (Vorsorge & Vermögensschutz)

Vertiefende Strukturen für Unternehmensbeteiligungen und Trusts. 

03Vermögensauseinandersetzung (Scheidung & Trennung)

Wie sich ein Ehevertrag im Fall einer Scheidung auswirkt. 

04Unverheiratete Paare (Modernes Familienrecht)

 Vertragliche Absicherung ausserhalb der Ehe. 

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HÄUFIGE FRAGEN ZUM
EHEVERTRAG

WAS REGELT EIN EHEVERTRAG IN DER SCHWEIZ?

Ein Ehevertrag regelt die güterrechtlichen Verhältnisse zwischen Ehegatten, insbesondere die Zuordnung von Vermögen to Eigengut oder Errungenschaft sowie die Wahl des Güterstands. Unterhalt und Kinderbelange sind grundsätzlich nicht Gegenstand des Ehevertrags. 

Ohne abweichende Regelung gilt in der Schweiz von Gesetzes wegen die Errungenschaftsbeteiligung. Während der Ehe erwirtschaftetes Vermögen wird im Grundsatz hälftig geteilt, Eigengut bleibt davon ausgenommen. 

Ja. Ein Ehevertrag ist nur gültig, wenn er öffentlich beurkundet und von beiden Ehegatten unterzeichnet wird. Wir begleiten diesen Schritt gemeinsam mit dem zuständigen Notariat. 

Ja, ein Ehevertrag lässt sich jederzeit während der Ehe abschliessen, ergänzen oder ersetzen – etwa wenn sich die Vermögens- oder Familiensituation verändert. 

Ein Ehevertrag kann Unternehmensanteile und deren Wertsteigerung gezielt dem Eigengut zuordnen und damit von der güterrechtlichen Teilung ausnehmen. Wir prüfen im Einzelfall, welche Gestaltung dafür geeignet ist. 

Das hängt von der gewählten Rechtsordnung und dem jeweiligen Länderbezug ab. Wir klären die anwendbare Rechtsordnung und gestalten die Rechtswahl so, dass der Ehevertrag auch im relevanten Ausland Wirkung entfalten kann. 

Nein. Unterhalt und Kinderbelange werden unabhängig vom Ehevertrag geregelt, etwa im Rahmen einer Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung.