Internationale 
Scheidung 

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Die kurze Antwort

Bei einer Scheidung mit Bezug zu Genf und Deutschland entscheiden drei Fragen über den gesamten weiteren Verlauf: welches Gericht zuständig ist, welches Recht anwendbar ist und wer zuerst ein Verfahren einreicht. Die Schweiz und Deutschland behandeln Güterrecht, Vorsorgeausgleich und Unterhalt unterschiedlich, sodass sich der Ausgang je nach Verfahrensort spürbar unterscheiden kann. Besonders für deutsche Staatsangehörige, Diplomatinnen und Diplomaten sowie Bedienstete internationaler Organisationen in Genf kommen zusätzliche Fragen zu Immunität, Mobilität und Vorsorgeansprüchen hinzu. Wir klären diese Fragen ab Genf aus, sichern die Ausgangslage frühzeitig und vertreten unsere Mandantinnen und Mandanten über unser Partnernetzwerk in mehr als 80 Ländern – mit besonderer Erfahrung im deutsch-schweizerischen Kontext.

1 · Welches Gericht ist zuständig?

Die Zuständigkeit ist die erste und wichtigste Weichenstellung. Bevor irgendetwas anderes geklärt wird, muss feststehen, ob ein Schweizer oder ein deutsches Gericht für die Scheidung zuständig ist. Das ist keine Formalie: Von der Zuständigkeit hängt ab, welches Verfahrensrecht gilt, wie lange das Verfahren dauert und – über die Anknüpfung an das anwendbare Recht – wie Güterrecht, Vorsorgeausgleich und Unterhalt am Ende berechnet werden.

Für Paare mit Bezug zur Schweiz und zu einem EU-Mitgliedstaat wie Deutschland regelt das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen; für familienrechtliche Zuständigkeitsfragen zwischen der Schweiz und Deutschland sind zudem das schweizerische IPRG sowie die einschlägigen europäischen Verordnungen zu berücksichtigen, soweit sie im Verhältnis zur Schweiz überhaupt Anwendung finden. In der Praxis prüfen wir zunächst mehrere mögliche Anknüpfungspunkte: den gewöhnlichen Aufenthalt beider Ehegatten, den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, sofern ein Ehegatte dort noch lebt, den gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen, sowie die Staatsangehörigkeit beider Ehegatten.

Genf als internationaler Ausgangspunkt bringt eigene Besonderheiten mit sich. Die Stadt beherbergt Zehntausende Diplomatinnen und Diplomaten sowie Bedienstete internationaler Organisationen – ein Personenkreis, den wir regelmässig vertreten. Bei diesen Mandaten stellen sich zusätzliche Fragen: Welche Immunitäten gelten für die betroffene Person oder ihren Arbeitgeber, wie wirkt sich häufige berufliche Mobilität auf die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts aus, und welche Ansprüche bestehen gegenüber dem Vorsorgefonds internationaler Organisationen, etwa der Pensionskasse der Vereinten Nationen? Diese Fragen beeinflussen sowohl die Zuständigkeitsprüfung als auch spätere Vorsorge- und Unterhaltsfragen und werden von uns von Beginn an mitgedacht.

Ist unklar, ob eher ein Schweizer oder ein deutsches Gericht zuständig ist, empfiehlt sich eine frühzeitige Prüfung – idealerweise, bevor eine Partei einreicht. Wir klären diese Vorfrage strukturiert, damit unsere Mandantinnen und Mandanten wissen, an welchem Ort sie stehen, bevor sie handeln.

2 · Welches Recht ist anwendbar?

Zuständigkeit und anwendbares Recht sind zwei unterschiedliche Fragen. Ein Schweizer Gericht kann zuständig sein und trotzdem – je nach Anknüpfung – deutsches Recht anwenden müssen, und umgekehrt. Für die Schweiz regelt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG), welches Recht auf eine Scheidung mit Auslandsbezug anwendbar ist; dabei wird in der Regel an den gemeinsamen Wohnsitz oder, hilfsweise, an die gemeinsame Staatsangehörigkeit angeknüpft. Deutschland folgt für die Bestimmung des anwendbaren Scheidungsrechts eigenen, europäisch harmonisierten Regeln.

In der Praxis bedeutet das: Auch wenn ein Schweizer Gericht das Verfahren führt, kann für Teilfragen deutsches Recht anwendbar sein – und umgekehrt. Besonders deutlich wird das beim Güterrecht und beim Vorsorgeausgleich, die in beiden Ländern nach eigenen, sehr unterschiedlichen Regeln funktionieren (siehe Kapitel 4 und 6). Wir prüfen für jede Mandantin und jeden Mandanten gesondert, welches Recht auf welchen Teilaspekt der Scheidung anwendbar ist, und stimmen die Verfahrensstrategie darauf ab.

Ehevertragliche Rechtswahl kann diese Anknüpfung verändern. Enthält ein Ehevertrag eine Rechtswahlklausel, ist zu prüfen, ob diese nach den massgeblichen Regeln wirksam getroffen wurde und ob sie auch für die Scheidungsfolgen – nicht nur für das Güterrecht im engeren Sinn – Wirkung entfaltet. Solche Klauseln bewusst zu setzen, ist bei internationalen Mandaten oft schon vor der Eheschliessung sinnvoll; besteht bereits eine Ehe ohne entsprechende Regelung, prüfen wir, welche Gestaltungsspielräume noch offenstehen.

3 · Wer reicht zuerst ein – und warum das zählt

Wer zuerst ein Verfahren einleitet, hat bei internationalen Konstellationen häufig einen erheblichen Vorteil.Sowohl das Lugano-Übereinkommen als auch die einschlägigen europäischen Zuständigkeitsregeln kennen eine Prioritätsregel: Grundsätzlich bleibt das zuerst angerufene Gericht zuständig, auch wenn später ein Verfahren an einem anderen, an sich ebenfalls zuständigen Ort eingeleitet wird. Wer abwartet, riskiert, dass der andere Ehegatte den für ihn günstigeren Gerichtsstand wählt – etwa weil dort das Güterrecht, der Vorsorgeausgleich oder der Unterhalt anders berechnet wird.

Bevor überhaupt eine Scheidungsklage eingereicht wird, steht in der Schweiz häufig ein Eheschutzverfahren am Anfang. Das Eheschutzverfahren ist das gerichtliche Verfahren zur Regelung des Getrenntlebens während einer Scheidung – es klärt vorläufig Wohnsitz, Unterhalt und Kinderbelange, ohne bereits über die Scheidung selbst zu entscheiden. Auch ein Eheschutzverfahren kann zuständigkeitsrechtlich relevant werden und sollte deshalb nicht unbedacht am «falschen» Ort eingeleitet werden.

Für Paare mit Bezug zu Genf und Deutschland bedeutet das: Wer eine Scheidung erwägt, sollte die Zuständigkeitsfrage klären, bevor irgendein Verfahren – auch ein Eheschutzverfahren – eingeleitet wird. Wir beraten unsere Mandantinnen und Mandanten in dieser sensiblen Phase besonders diskret, da die blosse Kenntnis von der Verfahrensabsicht der Gegenseite bereits strategische Nachteile mit sich bringen kann. Ziel ist stets eine gut vorbereitete Scheidung – nicht ein überstürztes Wettrennen zum Gericht.

4 · Güterrecht: Schweizer Errungenschafts-
beteiligung vs. deutscher Zugewinnausgleich

Die Schweiz und Deutschland regeln die Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung nach unterschiedlichen Systemen – mit teils erheblichen finanziellen Folgen. Der schweizerische Ordentliche Güterstand ist die Errungenschaftsbeteiligung: Jeder Ehegatte behält sein Eigengut (insbesondere vor der Ehe erworbenes Vermögen sowie Erbschaften und Schenkungen), während die während der Ehe erwirtschaftete Errungenschaft bei der Scheidung hälftig geteilt wird. Deutschland kennt demgegenüber den Zugewinnausgleich: Verglichen werden das Anfangsvermögen bei Eheschliessung und das Endvermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags; die Differenz – der Zugewinn – wird ausgeglichen.

Diese Systeme führen nicht zwangsläufig zum selben Ergebnis. Wertsteigerungen von Vermögen, das bereits bei Eheschliessung vorhanden war, werden je nach anwendbarem Recht unterschiedlich behandelt; auch die Bewertung von Unternehmensanteilen, Immobilien oder Kapitalgesellschaften unterscheidet sich methodisch. Bei international vermögenden Mandantinnen und Mandanten – etwa mit Beteiligungen an Holdingstrukturen oder Vermögen in mehreren Ländern – kann die Wahl des anwendbaren Güterrechts einen erheblichen finanziellen Unterschied ausmachen. Wir arbeiten hier eng mit unserem Netzwerk aus spezialisierten Vermögensplanern zusammen, um Vermögenswerte korrekt zu identifizieren und zu bewerten.

5 · Nachehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt grenzüberschreitend

Auch beim Unterhalt unterscheiden sich die Systeme, und bei internationalem Bezug stellt sich zusätzlich die Frage, welches Recht auf die Berechnung anwendbar ist. In der Schweiz richtet sich der nacheheliche Unterhalt nach Art. 125 ZGB und wird individuell anhand von Ehedauer, Lebensstandard während der Ehe und der Möglichkeit beider Ehegatten, wirtschaftlich wieder selbständig zu werden, bemessen. Der Kindesunterhalt folgt eigenen, vom Kindeswohl geleiteten Regeln und ist unabhängig davon geschuldet, wie die elterliche Sorge zwischen den Elternteilen aufgeteilt ist.

Lebt ein Elternteil oder Ehegatte in Deutschland, während das Verfahren in Genf geführt wird – oder umgekehrt –, klären wir vorab, welches Recht auf die Unterhaltsberechnung anwendbar ist. Über unser Netzwerk aus Partnerkanzleien in mehr als 80 Ländern stellen wir zudem sicher, dass ein in der Schweiz festgesetzter Unterhaltstitel auch in Deutschland durchsetzbar bleibt, und umgekehrt.

Auch bei grenzüberschreitenden Konstellationen ist die steuerliche Behandlung von Unterhaltszahlungen – etwa Abzugsfähigkeit auf der einen und Steuerpflicht auf der anderen Seite – ein Punkt, den wir gemeinsam mit spezialisierten Steuerberatern aus unserem Netzwerk klären, da sich hier je nach Wohnsitzland der Zahlungsempfänger und -verpflichteten unterschiedliche Konstellationen ergeben können.

6 · Berufliche Vorsorge und Versorgungsausgleich

Die berufliche Vorsorge wird bei einer Scheidung eigenständig behandelt – unabhängig vom Güterrecht. In der Schweiz werden die während der Ehe angesparten Guthaben der beruflichen Vorsorge (2. Säule) bei der Scheidung grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten geteilt. Deutschland kennt mit dem Versorgungsausgleich ein eigenes, ebenfalls auf hälftige Teilung ausgerichtetes System, das sich jedoch methodisch von der schweizerischen Vorsorgeteilung unterscheidet – unter anderem bei der Bewertung von Rentenanwartschaften und der Frage, welche Vorsorgeeinrichtungen überhaupt erfasst werden.

Bei Mandantinnen und Mandanten mit Vorsorgeguthaben in beiden Ländern – etwa nach mehreren Berufsjahren in der Schweiz und in Deutschland – wird die Teilung komplex: Es muss geklärt werden, welches Recht auf welchen Teil des Vorsorgeguthabens anwendbar ist, wie ausländische Vorsorgeeinrichtungen im jeweils anderen Verfahren berücksichtigt werden können und wie eine Teilung technisch vollzogen wird, wenn eine Vorsorgeeinrichtung im Ausland nicht unmittelbar an ein inländisches Urteil gebunden ist. Für Bedienstete internationaler Organisationen kommt regelmässig eine weitere Ebene hinzu: Der Vorsorgefonds internationaler Organisationen – etwa der Pensionsfonds der Vereinten Nationen – folgt eigenen, staatsvertraglich abgesicherten Regeln, die weder dem Schweizer noch dem deutschen Vorsorgerecht unmittelbar unterstehen. Wir klären in solchen Fällen frühzeitig, welche Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Fonds überhaupt bestehen und wie diese im Scheidungsverfahren berücksichtigt werden können.

7 · Kinder, elterliche Sorge und Wohnsitzwechsel ins Ausland

Die gemeinsame elterliche Sorge ist in der Schweiz seit 2014 der Regelfall – das ändert sich durch eine Scheidung mit Auslandsbezug grundsätzlich nicht. Entscheidend sind die praktische Ausgestaltung von Obhut und Betreuungsmodell sowie die Regelung des persönlichen Verkehrs. Bei internationalen Konstellationen kommt eine zusätzliche Frage hinzu, die in der Praxis besonders konfliktträchtig ist: ob und unter welchen Voraussetzungen ein Elternteil mit dem Kind den Wohnsitz ins Ausland wechseln darf.

Ein Wohnsitzwechsel ins Ausland mit dem Kind bedarf grundsätzlich der Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils oder einer gerichtlichen Genehmigung. Das gilt unabhängig davon, ob der Umzug nach Deutschland, in die Schweiz oder in ein drittes Land erfolgen soll. Massgeblich ist stets das Kindeswohl: Das zuständige Gericht prüft insbesondere die Auswirkungen auf die Beziehung zum anderen Elternteil, die schulische und soziale Situation des Kindes sowie die Beweggründe des umzugswilligen Elternteils. Wir bereiten solche Anträge sorgfältig vor – sowohl wenn unsere Mandantschaft selbst den Wohnsitz wechseln möchte, als auch wenn sie sich gegen einen solchen Wechsel zur Wehr setzt.

Für den Verkehr zwischen der Schweiz und Deutschland gelten zudem die Regeln des Haager Kindesschutzübereinkommens von 1996, das die internationale Zuständigkeit für Kinderbelange sowie die Anerkennung entsprechender Entscheidungen zwischen den beiden Ländern regelt. Bei einem widerrechtlichen Verbringen eines Kindes ins Ausland – etwa wenn ein Elternteil das Kind ohne Zustimmung mitnimmt – greift zusätzlich das Haager Kindesentführungsübereinkommen von 1980; wir verweisen für diese besonders dringlichen Konstellationen auf unsere vertiefende Situationsseite zu diesem Thema.

8 · Vollstreckung des Urteils im jeweils anderen Land

Ein Scheidungsurteil ist erst dann vollständig wirksam, wenn es auch im jeweils anderen Land anerkannt und, soweit nötig, vollstreckt werden kann. Besonders praxisrelevant ist die Vollstreckung von Unterhaltstiteln, wenn die zahlungspflichtige Person nicht freiwillig leistet. Über unser Partnernetzwerk in mehr als 80 Ländern stellen wir sicher, dass ein Schweizer Unterhaltstitel in Deutschland durchsetzbar bleibt – etwa über das dortige Betreibungs- beziehungsweise Vollstreckungsverfahren – und dass umgekehrt ein deutsches Urteil in der Schweiz anerkannt und vollstreckt wird. Auch die Teilung von Vorsorgeguthaben (siehe Kapitel 6) erfordert häufig eine gesonderte Umsetzung gegenüber der jeweils betroffenen ausländischen Vorsorgeeinrichtung.

Für eine vertiefte Darstellung der Anerkennungs- und Vollstreckungsfragen verweisen wir auf unsere Situationsseiten zu diesem Thema innerhalb der Säule Verfahren im Ausland.

9 · Steuerliche Aspekte einer Scheidung zwischen Schweiz und Deutschland

Steuerlich ist eine Scheidung mit Bezug zu Genf und Deutschland kein rein familienrechtliches, sondern immer auch ein grenzüberschreitendes Steuerthema. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland (DBA CH-DE) regelt unter anderem, welchem Staat das Besteuerungsrecht für Renten, Vorsorgeleistungen und bestimmte Vermögenserträge zusteht – Fragen, die im Scheidungsfall unmittelbar praxisrelevant werden, sobald Vorsorgeguthaben geteilt oder Unterhalt grenzüberschreitend geleistet wird. Wir klären diese Fragen stets gemeinsam mit spezialisierten Steuerberaterinnen und Steuerberatern aus unserem Netzwerk, da die steuerliche Gestaltung einer Scheidungsvereinbarung deren wirtschaftliches Ergebnis erheblich beeinflussen kann.

Besonders zu beachten ist die deutsche erweiterte beschränkte Steuerpflicht für Personen, die aus Deutschland in ein Land mit deutlich niedrigerer Besteuerung – wie die Schweiz – wegziehen. Für deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz nach Genf verlegt haben, kann diese Regelung unter bestimmten Voraussetzungen für einen Zeitraum von mehreren Jahren nach dem Wegzug fortwirken und bestimmte Einkünfte mit Bezug zu Deutschland weiterhin der deutschen Besteuerung unterwerfen. Im Scheidungsfall ist deshalb zu prüfen, ob und in welchem Umfang Ausgleichszahlungen, Unterhalt oder die Übertragung von Vorsorgeguthaben von dieser fortwirkenden Steuerpflicht erfasst werden.

Auch die Teilung der beruflichen Vorsorge hat eigene steuerliche Folgen. Ob eine Vorsorgeteilung als Kapitalleistung oder als künftige Rente ausgestaltet wird, wirkt sich in beiden Ländern unterschiedlich auf die Besteuerung aus; bei einer Übertragung von Vorsorgeguthaben zwischen einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung und einem deutschen Versorgungsträger ist zudem zu prüfen, ob und in welcher Form eine Quellensteuer anfällt. 

Wir stimmen die steuerliche Gestaltung einer Scheidungsvereinbarung deshalb von Beginn an mit dem übrigen Verfahren ab, statt sie erst nachträglich zu prüfen – gerade weil sich einzelne Gestaltungen, etwa die Wahl zwischen Kapitalabfindung und Rente (siehe Kapitel 5), steuerlich kaum mehr rückgängig machen lassen, sobald sie einmal umgesetzt sind.

10 · Typische Fallkonstellationen

Die folgenden, anonymisierten Fallbeschreibungen illustrieren typische Konstellationen aus unserer Praxis. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Fallkonstellation 1 – Wegzug aus Deutschland nach Genf. Ein deutsches Ehepaar verlegt den gemeinsamen Wohnsitz nach Genf; einige Jahre später erwägt ein Ehegatte die Scheidung. Hier klären wir zunächst, ob die Schweiz aufgrund des aktuellen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist, ob die deutsche erweiterte beschränkte Steuerpflicht für einen der Ehegatten noch fortwirkt, und wie sich diese auf eine allfällige Ausgleichszahlung auswirkt. Häufig ist zusätzlich zu prüfen, ob während der Ehezeit noch deutsches Vorsorgevermögen (etwa aus früherer Erwerbstätigkeit in Deutschland) besteht, das neben der Schweizer beruflichen Vorsorge separat auszugleichen ist.

Fallkonstellation 2 – Bedienstete einer internationalen Organisation. Eine Ehegattin ist bei einer internationalen Organisation in Genf tätig, ihr Ehemann lebt weiterhin in Deutschland. Hier prüfen wir vorrangig, welche Immunitäten für die Organisation und ihre Bediensteten gelten, wie sich diese auf die Zustellung und Zuständigkeit auswirken, und welche Ansprüche gegenüber dem Vorsorgefonds der Organisation im Scheidungsfall überhaupt bestehen und durchsetzbar sind – eine Frage, die weder dem Schweizer noch dem deutschen Vorsorgerecht unmittelbar untersteht.

Fallkonstellation 3 – Unternehmerehepaar mit Beteiligungen in beiden Ländern. Ein Ehepaar hält Unternehmensbeteiligungen sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland; ein Ehegatte möchte sich scheiden lassen. Hier steht die Bewertung der Beteiligungen im Vordergrund, die je nach anwendbarem Güterrecht (Errungenschaftsbeteiligung oder Zugewinnausgleich) zu unterschiedlichen Stichtagen und nach unterschiedlichen Methoden erfolgt. Wir arbeiten hier eng mit spezialisierten Vermögensplanern und Steuerberatern zusammen, um eine belastbare, gerichtsfeste Bewertung zu erarbeiten und gleichzeitig die steuerlichen Folgen einer Übertragung von Anteilen zu berücksichtigen.

Fallkonstellation 4 – Gemeinsame Kinder, ein Elternteil möchte zurück nach Deutschland ziehen. Nach der Trennung möchte ein Elternteil mit den gemeinsamen Kindern von Genf zurück nach Deutschland ziehen, der andere Elternteil ist nicht einverstanden. Hier bereiten wir je nach Mandatsseite entweder den Antrag auf gerichtliche Genehmigung des Wohnsitzwechsels vor oder wehren einen eigenmässigen Wechsel ab, unter Berücksichtigung des Haager Kindesschutzübereinkommens und mit besonderem Augenmerk auf die Kontinuität der Beziehung zum in der Schweiz verbleibenden Elternteil.

11 · Häufige Fehler bei CH–DE-Scheidungen

In unserer Praxis wiederholen sich bestimmte Fehler bei Scheidungen mit Bezug zu der Schweiz und Deutschland immer wieder:

  • Zu spätes Klären der Zuständigkeit. Wer ein Verfahren einleitet, ohne vorab zu prüfen, ob ein Schweizer oder ein deutsches Gericht zuständig ist, riskiert ein Verfahren am ungünstigeren Ort – mit Folgen für Güterrecht, Vorsorgeausgleich und Unterhalt.
  • Verwechslung von Güterrecht und Vorsorge. Errungenschaftsbeteiligung beziehungsweise Zugewinnausgleich einerseits und die Teilung der beruflichen Vorsorge andererseits werden häufig vermischt, obwohl es sich um zwei getrennte, nach eigenen Regeln zu behandelnde Vermögensmassen handelt.
  • Unüberlegte Kommunikation vor Einleitung eines Verfahrens. Insbesondere bei internationalen Vermögenswerten kann eine verfrühte Ankündigung der Scheidungsabsicht dazu führen, dass Vermögen verschoben oder verschleiert wird, bevor Sicherungsmassnahmen greifen können.
  • Fehlende Berücksichtigung von Vorsorgeguthaben internationaler Organisationen. Bei Bediensteten internationaler Organisationen wird der Anspruch gegenüber dem jeweiligen Vorsorgefonds regelmässig übersehen oder falsch eingeordnet, weil er weder dem Schweizer noch dem deutschen Vorsorgerecht unmittelbar untersteht.
  • Eigenmächtiger Wohnsitzwechsel mit dem Kind. Ein Umzug ins Ausland ohne Zustimmung des anderen Elternteils oder gerichtliche Genehmigung kann zivilrechtliche und internationale Rückführungsverfahren auslösen, selbst wenn der umziehende Elternteil von guten Absichten ausgeht.
  • Verzicht auf frühzeitige rechtliche Beratung aus Kostengründen. Gerade bei internationalen Konstellationen ist eine frühzeitige, präzise Klärung der Ausgangslage regelmässig kostengünstiger als eine spätere Korrektur bereits eingetretener Nachteile.

Wir begleiten unsere Mandantinnen und Mandanten von Beginn an so, dass diese Fehler gar nicht erst entstehen.

12 · Wann ein Rechtsbeistand nötig wird

Nicht jede Scheidung mit Auslandsbezug erfordert von Anfang an eine aufwändige rechtliche Begleitung – aber bestimmte Konstellationen sollten frühzeitig anwaltlich geprüft werden: wenn unklar ist, welches Gericht zuständig ist; wenn Vermögenswerte, Unternehmensbeteiligungen oder Vorsorgeguthaben in beiden Ländern bestehen; wenn ein Wohnsitzwechsel mit gemeinsamen Kindern im Raum steht; wenn die Gegenseite bereits anwaltlich vertreten ist oder ein Verfahren eingeleitet hat; oder wenn eine Partei bei einer internationalen Organisation tätig ist und Fragen zu Immunität oder Vorsorgefonds bestehen.

Warum unser Ansatz bei CH–DE-Scheidungen In Genf tätig, mit einer Anwaltszulassung in Genf und in New York sowie einer juristischen Promotion in Deutschland, verbinden wir das Verständnis für beide Rechtssysteme mit einem Netzwerk aus Partnerkanzleien in mehr als 80 Ländern. Wir sind keine anonyme Grosskanzlei mit wechselnden Sachbearbeitern: Unsere Mandantinnen und Mandanten sprechen während des gesamten Verfahrens mit denselben Ansprechpersonen. Ausgezeichnet von Chambers im Bereich Familienrecht sowie Mitglied der International Academy of Family Lawyers (IAFL), begleiten wir insbesondere deutsche Staatsangehörige, Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Diplomatinnen, Diplomaten und Bedienstete internationaler Organisationen in Genf.

Wenn Ihr Fall davon abweicht: Dieser Leitfaden deckt die typischen Konstellationen einer Scheidung zwischen Genf und Deutschland ab. Jede Scheidung mit Auslandsbezug hat jedoch individuelle Besonderheiten – etwa wenn Unternehmensbeteiligungen, Holdingstrukturen oder eine dritte Jurisdiktion im Spiel sind. Schildern Sie uns Ihre Situation, vertraulich, und wir zeigen Ihnen die für Sie passenden nächsten Schritte auf.

Häufige Fragen zur Internationalen 
Scheidung: CH–DE

Kann ich meine Scheidung sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland einreichen?

Grundsätzlich gilt eine Prioritätsregel: Das zuerst angerufene, zuständige Gericht bleibt in der Regel zuständig. Wir prüfen vorab, an welchem Ort ein Verfahren sinnvoll eingeleitet werden sollte.

Das hängt von der konkreten Anknüpfung nach IPRG beziehungsweise den einschlägigen deutschen und europäischen Regeln ab, insbesondere vom gemeinsamen Wohnsitz und einer allfälligen ehevertraglichen Rechtswahl. Wir klären dies für jedes Mandat individuell.

Grundsätzlich ja, wobei die technische Umsetzung – etwa die Anerkennung eines deutschen Versorgungsausgleichs-Beschlusses gegenüber einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung – gesondert geklärt werden muss. Wir begleiten diesen Abstimmungsprozess.

Ein Wohnsitzwechsel ins Ausland mit dem Kind bedarf grundsätzlich der Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils oder einer gerichtlichen Genehmigung. Wir bereiten entsprechende Anträge vor oder wehren einen eigenmächtigen Wohnsitzwechsel ab.

Vorsorgefonds internationaler Organisationen folgen eigenen, staatsvertraglich geregelten Bestimmungen, die weder dem Schweizer noch dem deutschen Vorsorgerecht unmittelbar unterstehen. Wir prüfen im Einzelfall, welche Ansprüche bestehen und wie sie im Verfahren berücksichtigt werden können.

Nein, Kindesunterhalt wird steuerlich grundsätzlich gleich behandelt wie Unterhalt zwischen Ehegatten. Bei grenzüberschreitenden Konstellationen prüfen wir gemeinsam mit spezialisierten Steuerberatern die konkrete Behandlung in beiden Wohnsitzländern.

Einvernehmliche Verfahren dauern meist wenige Monate; strittige Verfahren mit internationalen Fragen dauern in der Regel zwei bis drei Jahre oder mehr.

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Scheidung & Trennung

Wenn die Ehe endet — Scheidung, Unterhalt, Kinderbelange, auch über Landesgrenzen hinweg

Vorsorge & Vermögensschutz

Ehevertrag, Unternehmensschutz und Trusts, Absicherung vor der Trennung

Strafrecht in der Familie

Häusliche Gewalt, Kindesentführung, ausbleibender Unterhalt

Erwachsenenschutz

Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung, Vormundschaft für Angehörige

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LGBTQIA+, Konkubinat, Fortpflanzungsmedizin, Patchwork-Familien

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