Ein Ehevertrag entfaltet seine Wirkung nicht erst bei einer Scheidung, sondern von seiner Unterzeichnung an. Er bestimmt, welcher Güterstand während der gesamten Ehe gilt, wie Vermögenswerte während der Ehe zugeordnet werden, und – im Ernstfall – wie das Vermögen bei Auflösung des Güterstands, sei es durch Scheidung oder Tod, aufgeteilt wird. Wer den gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ohne Anpassung akzeptiert, trifft damit ebenfalls eine – wenn auch unbewusste – Wahl.
Ein Ehevertrag ist deshalb kein Misstrauensbeweis, sondern ein Instrument der Klarheit. Er kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn ein Ehegatte ein Unternehmen in die Ehe einbringt oder während der Ehe gründet, wenn erhebliche Vermögensunterschiede zwischen den Ehegatten bestehen, wenn eine Ehe mit internationalem Bezug geschlossen wird, oder wenn schlicht Klarheit über die künftige Vermögensordnung gewünscht wird. Wir beraten unsere Mandantinnen und Mandanten dazu ausgewogen und beziehen beide Perspektiven ein, auch wenn wir jeweils nur eine Seite vertreten.
