Ehevertrag Schweiz:
Güterrecht gestalten

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Die kurze Antwort

Ein Ehevertrag regelt, welcher Güterstand während der Ehe gilt und wie das Vermögen im Fall einer Scheidung oder im Todesfall aufgeteilt wird – er ist damit vorausschauende Gestaltung, nicht Ausdruck von Misstrauen. In der Schweiz stehen drei Güterstände zur Verfügung: die Errungenschaftsbeteiligung als gesetzlicher Regelfall, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.

Ein Ehevertrag kann diese Grundordnung anpassen, einzelne Vermögenswerte – etwa ein Unternehmen – gezielt schützen und, bei internationalen Paaren, das anwendbare Recht festlegen. Die berufliche Vorsorge bleibt davon jedoch weitgehend unberührt, da der Vorsorgeausgleich eigenen, zwingenden Regeln folgt. Wir gestalten Eheverträge sowohl vor der Eheschliessung als auch während bestehender Ehe und begleiten unsere Mandantinnen und Mandanten dabei mit besonderer Erfahrung bei unternehmerischem und internationalem Vermögen.

Neben der Regelung des Güterstands möchten viele Paare auch Aspekte des nachehelichen Unterhalts bereits im Ehevertrag vorausschauend regeln. Da Vereinbarungen zum Unterhalt rechtlich äusserst komplex sind und hohe Anforderungen an die Ausgestaltung stellen, analysieren wir Ihre Situation individuell und erarbeiten tragfähige, auf Ihre Verhältnisse abgestimmte Lösungen.

1 · Warum ein Ehevertrag mehr regelt als nur den Scheidungsfall

Ein Ehevertrag entfaltet seine Wirkung nicht erst bei einer Scheidung, sondern von seiner Unterzeichnung an. Er bestimmt, welcher Güterstand während der gesamten Ehe gilt, wie Vermögenswerte während der Ehe zugeordnet werden, und – im Ernstfall – wie das Vermögen bei Auflösung des Güterstands, sei es durch Scheidung oder Tod, aufgeteilt wird. Wer den gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ohne Anpassung akzeptiert, trifft damit ebenfalls eine – wenn auch unbewusste – Wahl.

Ein Ehevertrag ist deshalb kein Misstrauensbeweis, sondern ein Instrument der Klarheit. Er kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn ein Ehegatte ein Unternehmen in die Ehe einbringt oder während der Ehe gründet, wenn erhebliche Vermögensunterschiede zwischen den Ehegatten bestehen, wenn eine Ehe mit internationalem Bezug geschlossen wird, oder wenn schlicht Klarheit über die künftige Vermögensordnung gewünscht wird. Wir beraten unsere Mandantinnen und Mandanten dazu ausgewogen und beziehen beide Perspektiven ein, auch wenn wir jeweils nur eine Seite vertreten.

2 ·Die drei Güterstände der Schweiz im Vergleich

Das schweizerische Recht kennt drei Güterstände, die sich in der Behandlung des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens grundlegend unterscheiden.

Güterstand

Grundprinzip

Typische Eignung

Errungenschafts-beteiligung 
(gesetzlicher Regelfall)

Eigengut bleibt getrennt, die während der Ehe erwirtschaftete Errungenschaft wird bei Auflösung hälftig geteilt

Für die meisten Paare ohne besonderen Regelungsbedarf ausgewogen

Gütertrennung

Jeder Ehegatte behält sein gesamtes Vermögen 
vollständig getrennt, keine Teilung bei Auflösung

Bei Unternehmerinnen und Unternehmern, erheblichen Vermögensunterschieden oder wiederholten Ehen

Gütergemeinschaft

Gesamtes oder vereinbartes Vermögen wird gemeinsames 
Eigentum, geteilt wird nach den vertraglichen Anteilen

Selten gewählt, in bestimmten Konstellationen der gemeinsamen Vermögensbildung sinnvoll

Wichtig: Auch innerhalb der Errungenschaftsbeteiligung lassen sich einzelne Vermögenswerte durch Ehevertrag abweichend zuordnen – ein vollständiger Wechsel des Güterstands ist also nicht immer nötig, um ein konkretes Anliegen zu regeln.

3 · Was ein Ehevertrag regeln kann – und was nicht

Ein Ehevertrag kann insbesondere den Güterstand wählen oder anpassen, einzelne Vermögenswerte dem Eigengut zuordnen, eine Bewertungsmethode für den Scheidungsfall festlegen und – bei internationalen Paaren – das anwendbare Recht bestimmen. Er kann auch regeln, wie mit einem während der Ehe gegründeten oder erworbenen Unternehmen umgegangen wird, und damit spätere Bewertungsstreitigkeiten von vornherein reduzieren.

Nicht abschliessend regeln lässt sich hingegen der Vorsorgeausgleich. Die Teilung der während der Ehe angesparten beruflichen Vorsorge (2. Säule) folgt eigenen, weitgehend zwingenden Regeln und ist bewusst kein Bestandteil der güterrechtlichen Gestaltung durch Ehevertrag. Ebenso lassen sich Kinderbelange und Kindesunterhalt nicht abschliessend im Voraus vertraglich festlegen, da diese stets am Kindeswohl im Zeitpunkt der Scheidung zu messen sind. Wir weisen unsere Mandantinnen und Mandanten auf diese Grenzen von Beginn an hin, damit keine falschen Erwartungen an die Reichweite eines Ehevertrags entstehen.

4 · Ehevertrag vor der Eheschliessung oder während bestehender Ehe

Ein Ehevertrag kann sowohl vor der Eheschliessung als auch während bestehender Ehe errichtet oder angepasst werden. Vor der Eheschliessung geschlossene Eheverträge betreffen häufig die grundsätzliche Weichenstellung – etwa den Schutz eines bereits bestehenden Unternehmens oder erheblicher Vermögensunterschiede. Während bestehender Ehe wird ein Ehevertrag häufig dann relevant, wenn sich die Verhältnisse verändert haben – etwa durch eine Unternehmensgründung, eine Erbschaft, einen Wohnsitzwechsel ins Ausland oder im Rahmen von Eheschutzverfahren.

Ein während bestehender Ehe geschlossener Ehevertrag unterliegt keinen strengeren, aber auch keinen weniger strengen Formvorschriften als ein vorehelicher Vertrag. Wir prüfen in beiden Konstellationen, ob die vertragliche Gestaltung die tatsächliche Interessenlage beider Ehegatten sachgerecht abbildet, um spätere Anfechtungsversuche wegen offensichtlichen Ungleichgewichts von vornherein zu vermeiden.

5 · Ehevertrag und Unternehmensbeteiligungen

Für Unternehmerinnen und Unternehmer ist der Ehevertrag häufig das wichtigste Instrument zum Unternehmenschutz und zur Vorbeugung güterrechtlicher Auseinandersetzungen. Ein sorgfältig gestalteter Vertrag kann festlegen, dass Unternehmensbeteiligungen dauerhaft Eigengut bleiben, wie ein Wertzuwachs während der Ehe behandelt wird, und welche Bewertungsmethode im Scheidungsfall zur Anwendung kommt.

Bei Mitgründerinnen und Mitgründern oder Beteiligungen mehrerer Familienmitglieder empfehlen wir zusätzlich, den Ehevertrag mit bestehenden Aktionärsbindungsverträgen und Statuten abzustimmen. Für komplexere Vermögensstrukturen mit Holdinggesellschaften oder Unternehmenschutz und Trusts verweisen wir ergänzend auf unsere Fachexpertise für Family Office & Vermögensstrukturen.

6 · Ehevertrag bei internationalen Paaren: Rechtswahl und Anerkennung im Ausland

Bei Paaren mit internationalem Bezug – unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, Vermögen in mehreren Ländern, ein möglicher künftiger Wohnsitzwechsel oder ein Umzug ins Ausland – empfiehlt sich regelmässig eine ausdrückliche Rechtswahlklausel im Ehevertrag. Ohne eine solche Klausel richtet sich das anwendbare Güterrecht nach den allgemeinen Anknüpfungsregeln, die sich mit einem Wohnsitzwechsel ändern können; eine Rechtswahl schafft demgegenüber von vornherein Klarheit, unabhängig davon, wo das Paar zu einem späteren Zeitpunkt lebt.

Wichtig ist zudem, dass ein in der Schweiz geschlossener Ehevertrag im Ausland nicht automatisch in gleicher Weise anerkannt wird – und umgekehrt. Wir prüfen deshalb bei internationalen Mandaten, ob ein Ehevertrag sowohl nach schweizerischem als auch nach dem jeweils betroffenen ausländischen Recht wirksam bleibt, und arbeiten dafür eng mit unserem Partnernetzwerk aus mehr als 80 Ländern zusammen.

7 · Form, Gültigkeit und Fehlerquellen bei der Errichtung

Ein Ehevertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung durch eine Notarin oder einen Notar sowie der Unterzeichnung durch beide Ehegatten. Wird diese Form nicht eingehalten, ist der Vertrag nichtig – eine formlose oder nur privatschriftliche Vereinbarung entfaltet keine güterrechtliche Wirkung, selbst wenn beide Ehegatten sie tatsächlich gewollt haben.

Auch inhaltlich muss ein Ehevertrag sorgfältig formuliert sein, um Bestand zu haben. Klauseln, die einen Ehegatten offensichtlich unangemessen benachteiligen, oder Vertragsbestandteile, die zwingendes Recht – etwa den Vorsorgeausgleich – zu umgehen versuchen, laufen Gefahr, im Streitfall keine Wirkung zu entfalten. Wir prüfen deshalb jeden Ehevertrag sorgfältig auf innere Konsistenz und Durchsetzbarkeit, bevor er zur Beurkundung gebracht wird.

8 · Wenn sich die Verhältnisse ändern: Anpassung eines bestehenden Ehevertrags

Ein bestehender Ehevertrag ist kein für alle Zeit feststehendes Dokument. Verändern sich die Verhältnisse wesentlich – etwa durch eine Unternehmensgründung, eine Erbschaft, die Geburt von Kindern oder wenn Ehegatten den Wohnsitz wechseln beziehungsweise umziehen – empfiehlt sich eine Überprüfung, ob der bestehende Vertrag die neue Situation noch sachgerecht abbildet. Eine Anpassung erfolgt in gleicher Form wie der ursprüngliche Vertrag, also wiederum durch öffentliche Beurkundung.

Besteht bereits ein Ehevertrag, den ein Ehegatte im Rahmen einer bevorstehenden Scheidung angreifen möchte, prüfen wir dessen Gültigkeit und Reichweite sorgfältig – insbesondere, ob er formgültig zustande gekommen ist, ob er auch aktuelle Vermögensverhältnisse erfasst, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung möglicherweise noch nicht bestanden, und ob eine Anfechtung wegen offensichtlichen Ungleichgewichts in Betracht kommt.

9 · Steuerliche Aspekte der Güterstandswahl

Bei internationalen Paaren kommt hinzu, dass die steuerliche Behandlung eines Ehevertrags je nach Wohnsitz- und Herkunftsland unterschiedlich ausfallen kann, insbesondere bei Vermögenswerten oder Unternehmensbeteiligungen im Ausland. 

10 · Typische Fallkonstellationen

  • Fallkonstellation 1 – Paar mit erheblichem Vermögensunterschied: Ein Paar mit deutlich unterschiedlichem Vermögen möchte vor der Heirat Klarheit schaffen, ohne dass sich ein Ehegatte benachteiligt fühlt. Hier erarbeiten wir eine ausgewogene Lösung, die beiden Seiten Sicherheit gibt, etwa durch eine massvolle Anpassung der Errungenschaftsbeteiligung statt einer vollständigen Gütertrennung.
  • Fallkonstellation 2 – Nachträgliche Anpassung nach Unternehmensgründung: Ein Ehepaar hat vor Jahren geheiratet, ohne einen Ehevertrag zu schliessen; nun gründet ein Ehegatte ein Unternehmen. Hier prüfen wir, ob und wie ein nachträglicher Ehevertrag den künftigen Wertzuwachs des Unternehmens sachgerecht regeln kann.
  • Fallkonstellation 3 – Internationales Paar mit Wohnsitzwechsel: Ein Paar unterschiedlicher Staatsangehörigkeit heiratet in einem Land und verlegt später den Wohnsitz nach Genf. Hier prüfen wir, ob der ursprüngliche Ehevertrag in der Schweiz weiterhin wirksam ist, und ergänzen ihn bei Bedarf um eine ausdrückliche Rechtswahlklausel.

11 · Häufige Fehler

  • Formmängel: Ein nicht öffentlich beurkundeter Ehevertrag ist nichtig, selbst wenn beide Ehegatten ihn tatsächlich gewollt haben.
  • Verwechslung von Güterrecht und Vorsorgeausgleich: Der Vorsorgeausgleich lässt sich durch Ehevertrag nicht abschliessend regeln und wird häufig fälschlich als bereits erledigt angenommen.
  • Fehlende Abstimmung mit Gesellschaftsrecht: Bei Unternehmensbeteiligungen wird der Ehevertrag oft nicht mit Aktionärsbindungsverträgen und Statuten abgeglichen, was zu Widersprüchen führen kann.
  • Vernachlässigung der internationalen Dimension: Ein Ehevertrag ohne Rechtswahlklausel kann bei einem späteren Wohnsitzwechsel unerwartete Folgen haben.
  • Unrealistische Erwartungen an die Reichweite: Kinderbelange und Kindesunterhalt lassen sich nicht abschliessend im Voraus regeln.

12 · Wann ein Rechtsbeistand nötig wird

Eine rechtliche Beratung empfiehlt sich insbesondere, wenn ein Unternehmen oder erhebliches Vermögen in die Ehe eingebracht wird, wenn ein internationaler Bezug besteht, wenn ein bestehender Ehevertrag überprüft oder angepasst werden soll, oder wenn Unsicherheit über die Reichweite eines Ehevertrags besteht.

Warum unser Ansatz bei Eheverträgen

In Genf tätig, mit einer Anwaltszulassung in Genf und in New York sowie einer juristischen Promotion in Deutschland, verbinden wir familienrechtliche Erfahrung mit einem vertieften Verständnis unternehmerischer und internationaler Vermögensstrukturen. Wir sind keine anonyme Grosskanzlei mit wechselnden Sachbearbeitern: Unsere Mandantinnen und Mandanten sprechen während des gesamten Prozesses mit denselben Ansprechpersonen. Ausgezeichnet von Chambers im Bereich Familienrecht sowie Mitglied der International Academy of Family Lawyers (IAFL), arbeiten wir eng mit Notarinnen und Notaren sowie Steuerberaterinnen und Steuerberatern aus unserem Netzwerk zusammen.

Wenn Ihr Fall davon abweicht: Dieser Leitfaden deckt die typischen Konstellationen der Ehevertragsgestaltung ab. Jede Vermögenssituation hat jedoch individuelle Besonderheiten – etwa bei besonders komplexen Unternehmensstrukturen, Unternehmenschutz und Trusts oder mehreren beteiligten Rechtsordnungen. Schildern Sie uns Ihre Situation, vertraulich, und wir zeigen Ihnen die für Sie passenden nächsten Schritte auf.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist ein Ehevertrag ein Zeichen von Misstrauen?

 Nein. Ein Ehevertrag schafft Klarheit über die Vermögensordnung während der Ehe und im Ernstfall – unabhängig davon, ob eine Scheidung jemals in Betracht gezogen wird.

Ohne Ehevertrag gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung als gesetzlicher Regelfall.

Ja. Ein Ehevertrag kann sowohl vor der Eheschliessung als auch während bestehender Ehe errichtet oder angepasst werden, jeweils durch öffentliche Beurkundung.

Nein. Der Vorsorgeausgleich folgt eigenen, weitgehend zwingenden Regeln und ist bewusst kein Bestandteil der güterrechtlichen Gestaltung durch Ehevertrag.

Nicht automatisch. Wir prüfen bei internationalen Paaren, ob der Vertrag auch nach dem jeweils betroffenen ausländischen Recht wirksam bleibt, und empfehlen bei Bedarf eine ausdrückliche Rechtswahlklausel.

Ein solcher Vertrag ist nichtig und entfaltet keine güterrechtliche Wirkung. Ein Ehevertrag bedarf zwingend der öffentlichen Beurkundung.

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