LGBTQIA+
LGBTQIA+ FAMILIEN: ELTERNSCHAFT,
ADOPTION UND INTERNATIONALE
KONSTELLATIONEN RECHTLICH ABSICHERN
Seit der Ehe für alle (1. Juli 2022) können gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz heiraten, gemeinsam ein Kind adoptieren, und verheirateten Frauenpaaren steht die Samenspende in einer Schweizer Samenbank offen – mit automatischer Elternschaft der Ehefrau der Mutter ab Geburt. Nicht jede Konstellation ist damit aber bereits abgesichert: Bei privater oder ausländischer Samenspende, bei unverheirateten Paaren, bei Leihmutterschaft im Ausland oder bei einer bestehenden eingetragenen Partnerschaft bleibt die zweite Elternschaft rechtlich offen, bis eine Stiefkindadoption erfolgt ist. Wir klären Ihre Situation frühzeitig, begleiten das Adoptionsverfahren und sichern grenzüberschreitende Konstellationen ab, damit Ihre Familie so rasch und so vollständig wie möglich rechtlich abgesichert ist.
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EHE FÜR ALLE: WAS SICH SEIT 2022 GEÄNDERT HAT
Seit dem 1. Juli 2022 steht die Ehe in der Schweiz auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen. Verheiratete gleichgeschlechtliche Paare können seither gemeinsam ein Kind adoptieren – nicht mehr nur im Rahmen einer Stiefkindadoption, sondern grundsätzlich auch gemeinschaftlich. Verheirateten Frauenpaaren steht zudem der Zugang zur Samenspende in einer zugelassenen Schweizer Samenbank offen; die Spende ist dabei nicht anonym, das Kind kann mit Erreichen der Volljährigkeit Auskunft über die spendende Person verlangen. Seit der Reform können keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden; bestehende Partnerschaften bleiben gültig oder lassen sich durch gemeinsame Erklärung beim Zivilstandsamt jederzeit in eine Ehe umwandeln.
AUTOMATISCHE ELTERNSCHAFT BEI
SAMENSPENDE – UND WO DIE LÜCKEN
BLEIBEN
Ist ein Frauenpaar im Zeitpunkt der Geburt verheiratet und wurde das Kind durch eine Samenspende nach den Vorgaben des Fortpflanzungsmedizingesetzes gezeugt, gilt die Ehefrau der Mutter nach Art. 255a ZGB ab Geburt automatisch als zweiter Elternteil – ohne Adoptionsverfahren. Diese automatische Zuordnung greift jedoch nicht in jeder Konstellation: Bei privater Samenspende, bei einer Samenspende im Ausland oder wenn das Paar im Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet ist, entsteht zunächst nur ein rechtliches Kindsverhältnis zum gebärenden Elternteil. Der zweite Elternteil muss die rechtliche Elternschaft dann über eine Stiefkindadoption erwerben – mit einer Übergangszeit, in der das Kind rechtlich nur einen Elternteil hat.
STIEFKINDADOPTION: DER WEG ZUR ZWEITEN RECHTLICHEN ELTERNSCHAFT
Seit dem 1. Januar 2018 steht die Stiefkindadoption gleichgeschlechtlichen Paaren offen, unabhängig davon, ob sie verheiratet, in eingetragener Partnerschaft oder in faktischer Lebensgemeinschaft leben. Das Verfahren gilt vielen betroffenen Familien als langwierig und belastend. Der Nationalrat hat am 2. März 2026 eine Vorlage zur Erleichterung der Stiefkindadoption angenommen; sie muss vom Ständerat bestätigt werden und untersteht danach dem fakultativen Referendum. Bis zum definitiven Inkrafttreten einer erleichterten Regelung gilt das bisherige Verfahren unverändert. Wir begleiten Sie durch die Adoption und sichern die Rechte Ihrer Familie ab.
EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT: FORTFÜHREN ODER IN EHE UMWANDELN
Wer bereits vor 2022 eine eingetragene Partnerschaft begründet hat, kann diese unverändert weiterführen oder jederzeit durch gemeinsame Erklärung beim Zivilstandsamt in eine Ehe umwandeln. Für Familien mit Kinderwunsch ist der Unterschied bedeutsam: Nur verheirateten Frauenpaaren steht die gesetzlich geregelte Samenspende in der Schweiz offen, und nur bei Ehepaaren greift die automatische Elternschaft nach Art. 255a ZGB. Wir prüfen für Sie, ob und wann eine Umwandlung sinnvoll ist – auch mit Blick auf güter- und vorsorgerechtliche Folgen.
LEIHMUTTERSCHAFT UND KINDERWUNSCH IM AUSLAND: INTERNATIONALE
ANERKENNUNG
Eizellenspende und Leihmutterschaft bleiben in der Schweiz für alle Paare verboten – unabhängig von Geschlecht oder sexueller Orientierung. Gleichgeschlechtliche Paare mit Kinderwunsch weichen deshalb häufig auf eine Leihmutterschaft oder entsprechende Verfahren im Ausland aus. Die Anerkennung des dort begründeten Kindsverhältnisses in der Schweiz ist eingeschränkt: In der Regel wird zunächst nur der genetische Elternteil unmittelbar als rechtlicher Elternteil anerkannt, während der zweite Elternteil auch hier regelmässig den Weg über eine Stiefkindadoption gehen muss. Wir beraten Sie bereits vor einer Behandlung im Ausland strategisch, damit die spätere Anerkennung in der Schweiz möglichst reibungslos verläuft, und begleiten das Anerkennungs- und Adoptionsverfahren nach der Rückkehr. Unser Fokus liegt hierbei auf grenzüberschreitenden Konstellationen, insbesondere bei einem Bezug zu den USA, Georgien, der Ukraine, Griechenland, Spanien, die Niederlande, das Vereinigte Königreich, Mexiko und Kolumbien.
WARUM UNSERE KANZLEI
Regenbogenfamilien begegnen im Alltag häufig Behörden und Institutionen, die mit ihrer Familienform wenig vertraut sind – umso wichtiger ist eine spezialisierte, verlässliche Begleitung. Wir kennen die Schweizer Fortpflanzungsmedizin- und Adoptionsgesetzgebung im Detail und vertreten Sie diskret und strategisch, ohne den Umweg über ein anonymes Grossunternehmen. Bei uns sprechen Sie direkt mit dem Anwalt. Bei komplexen Situationen ziehen wir bei Bedarf unser spezialisiertes Netzwerk hinzu – etwa Kommunikationsspezialistinnen und -spezialisten im Umgang mit Behörden oder Fachpersonen für die psychologische Begleitung der Familie. Als Kanzlei mit Sitz in Genf und einem Partnernetzwerk in mehr als 80 Ländern begleiten wir international entstandene Regenbogenfamilien zuverlässig durch die Anerkennung in der Schweiz.

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HÄUFIGE FRAGEN ZU
LGBTQIA+ FAMILIEN
Ja. Seit der Ehe für alle vom 1. Juli 2022 steht die Ehe gleichgeschlechtlichen Paaren offen, ebenso die gemeinsame Adoption eines Kindes. Verheirateten Frauenpaaren steht zusätzlich die Samenspende in einer Schweizer Samenbank offen.
Ja, sofern das Paar bei der Geburt verheiratet ist und das Kind durch eine Samenspende nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz gezeugt wurde (Art. 255a ZGB). Bei privater oder ausländischer Samenspende gilt diese Automatik nicht.
Das Kind hat zunächst nur einen rechtlichen Elternteil. Der zweite Elternteil muss die Elternschaft über eine Stiefkindadoption erwerben, die seit 2018 auch unabhängig vom Zivilstand des Paares möglich ist.
Ja, jederzeit durch gemeinsame Erklärung beim Zivilstandsamt. Das kann insbesondere beim Zugang zur Samenspende und bei der automatischen Elternschaft relevant sein.
Nur eingeschränkt: In der Regel wird zunächst der genetische Elternteil anerkannt, der zweite Elternteil benötigt regelmässig eine Stiefkindadoption. Wir prüfen die konkrete Konstellation vorab.