Fortpflanzungs-
medizin

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FORTPFLANZUNGS-MEDIZIN: 
KINDERWUNSCH MIT RECHTLICHER 
SICHERHEIT 

Das Fortpflanzungsmedizingesetz erlaubt in der Schweiz heute nur die Samenspende – und dies ausschliesslich für verheiratete Paare, seit der Ehe für alle auch für verheiratete Frauenpaare. Eizellenspende, Embryonenspende und Leihmutterschaft bleiben für alle Paare verboten; unverheiratete Paare und Einzelpersonen haben in der Schweiz keinen Zugang zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren. Der Bundesrat hat im Januar 2025 Eckwerte für eine umfassende Reform beschlossen, die die Eizellenspende künftig für alle und die Samen- sowie Eizellenspende auch für unverheiratete Paare öffnen soll – bis eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage vorliegt und das Gesetz tatsächlich ändert, gilt aber das heutige Recht unverändert. Wer sich im Ausland behandeln lässt, braucht zudem eine durchdachte Strategie für die Anerkennung der Elternschaft nach der Rückkehr. Wir beraten Sie zu beidem – geltendem Recht und kommender Reform. 

Kontakt: contact@alkatout-legal.ch | +41 22 512 04 05 

WAS DIE FORTPFLANZUNGS-
MEDIZIN IN DER SCHWEIZ HEUTE ERLAUBT 

Das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) regelt, unter welchen Voraussetzungen medizinisch unterstützte Fortpflanzung – insbesondere Insemination und In-vitro- Fertilisation (IVF) mit Embryotransfer – zur Überwindung von Unfruchtbarkeit oder zur Vermeidung einer schweren, unheilbaren Krankheit angewendet werden darf. Erlaubt ist dabei die Verwendung gespendeter Samenzellen; eine Samenspende darf höchstens für die Zeugung von acht Kindern verwendet werden, und die spendende Person wird zentral registriert – die Spende ist also nicht anonym. Innerhalb eines IVFBehandlungszyklus dürfen zudem höchstens zwölf Embryonen entwickelt werden, und eingefrorene Samenzellen, Eizellen und Embryonen dürfen derzeit höchstens zehn Jahre aufbewahrt werden. 

WER ZUGANG HAT – UND WER NICHT 

Der Zugang zur Samenspende ist nach geltendem Recht auf verheiratete Paare beschränkt. Praktisch bedeutet das: verschiedengeschlechtliche Ehepaare bei männlicher Unfruchtbarkeit oder entsprechendem Krankheitsrisiko sowie verheiratete Frauenpaare. Unverheiratete Paare und Einzelpersonen haben in der Schweiz nach wie vor keinen gesetzlichen Zugang zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren. 

EIZELLENSPENDE UND LEIHMUTTERSCHAFT:
WEITERHIN VERBOTEN – 
REFORM IN VORBEREITUNG 

Eizellenspende, Embryonenspende und Leihmutterschaft sind in der Schweiz für alle Paare verboten, unabhängig von Zivilstand oder sexueller Orientierung. Gestützt auf eine parlamentarische Motion hat der Bundesrat am 29. Januar 2025 Eckwerte für eine umfassende FMedG-Revision beschlossen: Die Eizellenspende soll künftig für verheiratete und unverheiratete Paare zugelassen, der Zugang zur Samen- und Eizellenspende auch für unverheiratete Paare geöffnet, die «12er-Regel» überprüft und die Aufbewahrungsfristen neu geregelt werden. Eine Vernehmlassungsvorlage wird ausgearbeitet; das eigentliche Gesetzgebungsverfahren folgt erst danach. Die Leihmutterschaft ist von dieser Reform ausdrücklich nicht erfasst und bleibt auch nach deren Umsetzung verboten. Wir verfolgen den Gesetzgebungsprozess laufend und beraten Sie auf Grundlage des heute geltenden Rechts. 

BEHANDLUNG IM AUSLAND: CHANCEN UND RECHTLICHE RISIKEN BEI DER RÜCKKEHR 

Wer in der Schweiz keinen Zugang hat – etwa unverheiratete Paare oder Paare, die auf eine Eizellenspende oder Leihmutterschaft angewiesen sind –, weicht häufig ins Ausland aus. Die Anerkennung des dort begründeten Kindsverhältnisses nach der Rückkehr in die Schweiz ist jedoch nicht automatisch gewährleistet: In der Regel wird zunächst nur der genetisch oder rechtlich eindeutig zuordenbare Elternteil anerkannt, während der zweite Elternteil regelmässig eine Stiefkindadoption durchlaufen muss. Wir beraten Sie bereits vor einer Behandlung im Ausland strategisch und begleiten Sie anschliessend durch das Anerkennungs- und gegebenenfalls Adoptionsverfahren. Wir fokussieren uns hierbei auf grenzüberschreitende Sachverhalte, insbesondere bei einem Bezug zu Deutschland, Frankreich, Grossbritannien oder den USA. 

RECHT DES KINDES AUF KENNTNIS SEINER ABSTAMMUNG 

Die Samenspende ist in der Schweiz bewusst nicht anonym: Die spendende Person wird zentral registriert, und das Kind kann mit Erreichen der Volljährigkeit Auskunft über deren Identität verlangen. Dieses Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist bei der Planung einer Behandlung – gerade im Ausland, wo diese Garantie nicht immer besteht – sorgfältig mitzudenken. 

WARUM UNSERE KANZLEI 

Kinderwunschbehandlungen sind für die betroffenen Personen oft mit grosser emotionaler und körperlicher Belastung verbunden – wir begleiten Sie dabei diskret, persönlich und mit der nötigen rechtlichen Weitsicht, ohne den Umweg über ein anonymes Grossunternehmen. Bei uns sprechen Sie direkt mit dem Anwalt. Wo es hilfreich ist, ziehen wir unser spezialisiertes Netzwerk hinzu, etwa Fachpersonen für die psychologische Begleitung während der Behandlung. Als Kanzlei mit Sitz in Genf und einem Partnernetzwerk in mehr als 80 Ländern beraten wir Sie ebenso zuverlässig, wenn Ihre Behandlung einen internationalen Bezug hat. 

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HÄUFIGE FRAGEN ZUR 
FORTPFLANZUNGSMEDIZIN

WER HAT IN DER SCHWEIZ ZUGANG ZUR SAMENSPENDE?

Ausschliesslich verheiratete Paare: verschiedengeschlechtliche Ehepaare bei männlicher Unfruchtbarkeit sowie seit der Ehe für alle auch verheiratete Frauenpaare. Unverheiratete Paare und Einzelpersonen haben keinen Zugang. 

Nein, derzeit nicht – für kein Paar. Der Bundesrat hat im Januar 2025 Eckwerte für eine Zulassung beschlossen, doch eine Vernehmlassungsvorlage wird erst im Laufe des Jahres 2026 erarbeitet. Bis dahin gilt das Verbot unverändert. 

Nein. Leihmutterschaft ist und bleibt in der Schweiz für alle Paare verboten, auch nach Abschluss der laufenden FMedGRevision, die diesen Bereich ausdrücklich nicht umfasst. 

Vorgesehen sind die Zulassung der Eizellenspende für alle Paare sowie der Zugang zur Samen- und Eizellenspende auch für unverheiratete Paare. Der genaue Zeitplan bis zum Inkrafttreten ist noch offen. 

Die Anerkennung des Kindsverhältnisses in der Schweiz hängt von der konkreten Konstellation ab; oft ist eine Stiefkindadoption für den zweiten Elternteil erforderlich. Wir prüfen Ihre Situation im Detail.