Unverheiratete Paare
UNVERHEIRATETE PAARE:
RECHTE, PFLICHTEN UND ABSICHERUNG
OHNE TRAUSCHEIN
Unverheiratete Paare geniessen in der Schweiz kaum automatischen gesetzlichen Schutz: Es gibt keinen Unterhaltsanspruch zwischen den Partnern, keine güterrechtliche Auseinandersetzung, kein gesetzliches Erbrecht und keinen automatischen Vorsorgeausgleich bei Trennung. Wir schliessen diese Lücken mit einem massgeschneiderten Zusammenlebensvertrag, klaren Regelungen zu Eigentum, Testament und Pensionskassen-Begünstigung sowie – bei gemeinsamen Kindern – mit einer sauberen Regelung der elterlichen Sorge. Besonders bei internationalen Konstellationen, etwa wenn ein Partner nicht aus der Schweiz stammt oder Vermögen im Ausland liegt, begleiten wir Sie strategisch und diskret, damit Ihre Partnerschaft rechtlich so verlässlich abgesichert ist wie eine Ehe – ohne Trauschein.
Kontakt: contact@alkatout-legal.ch I +41 22 512 04 05
WARUM UNVERHEIRATETE PAARE BESONDERS VORSORGEN MÜSSEN
Durch das blosse Zusammenleben entsteht in der Schweiz keine rechtliche Verbindung, die mit der Ehe vergleichbar ist. Unterhaltsansprüche bestehen nur gegenüber gemeinsamen Kindern (Art. 276 ff. ZGB), nicht zwischen den Partnern selbst. Das eheliche Güterrecht gilt ausschliesslich für Ehepaare; bei unverheirateten Paaren richtet sich die Zuordnung von Vermögen nach den allgemeinen Regeln des Allein- oder Miteigentums, was bei gemeinsam finanzierten Anschaffungen – einer Wohnung, einem Konto, einer Renovation – regelmässig zu Beweis- und Abgrenzungsfragen führt. Auch der Vorsorgeausgleich der beruflichen Vorsorge, der bei einer Scheidung automatisch erfolgt, existiert bei der Trennung unverheirateter Paare nicht. Und ohne Testament besteht kein gesetzliches Erbrecht des Partners. Wir empfehlen deshalb grundsätzlich, die zentralen Punkte frühzeitig vertraglich und letztwillig zu regeln – bevor eine Trennung oder ein Todesfall dazu zwingt.
DER ZUSAMMENLEBENSVERTRAG:
WAS ER REGELT
In der Praxis wird ein solcher Vertrag oft noch «Konkubinatsvertrag» genannt; wir sprechen bewusst vom Zusammenlebensvertrag, da er den heutigen Lebensformen unverheirateter Paare besser gerecht wird. Er regelt insbesondere die Beiträge an gemeinsame Kosten wie Miete und Haushalt, die Eigentumsverhältnisse an gemeinsam angeschafftem Vermögen – vor allem bei Wohneigentum –, das Vorgehen im Trennungsfall sowie, in Verbindung mit einem Testament, Vorkehrungen für den Todesfall. Nicht durch einen privaten Vertrag regelbar sind sämtliche Kinderbelange: Elterliche Sorge, Betreuung und Unterhalt unterliegen der behördlichen und gerichtlichen Kontrolle im Interesse des Kindes, unabhängig davon, was die Eltern vertraglich vereinbaren.
KINDERBELANGE BEI UNVERHEIRATETEN
ELTERN
Seit der Reform von 2014 gilt die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich auch für unverheiratete Eltern als Regelfall, sofern die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist (Art. 296 ff. ZGB). Ist keine Vaterschaftsanerkennung erfolgt, liegt die elterliche Sorge zunächst allein bei der Mutter. Wir unterstützen bei der Vaterschaftsanerkennung, bei der gemeinsamen Erklärung zur elterlichen Sorge sowie – wo nötig – in gerichtlichen Verfahren zu Obhut, Betreuungsanteilen und Unterhalt. Kinderbelange sind rechtlich unabhängig vom Zivilstand der Eltern zu behandeln.
VORSORGE UND ERBRECHT: ABSICHERUNG IM TODESFALL
Unverheiratete Partner sind keine gesetzlichen Erben und geniessen keinen Pflichtteilsschutz. Seit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 wurde die frei verfügbare Quote erweitert, wodurch grundsätzlich mehr Vermögen zugunsten des Lebenspartners verfügt werden kann – ein Testament oder Erbvertrag bleibt dafür aber zwingend erforderlich. Ebenso wichtig: Viele Pensionskassenreglemente erlauben eine Begünstigung des Lebenspartners in der beruflichen Vorsorge, verlangen dafür aber eine ausdrückliche schriftliche Meldung und häufig einen Nachweis mehrjährigen gemeinsamen Haushalts. Wir prüfen das konkrete Reglement Ihrer Pensionskasse und begleiten die nötigen Erklärungen, damit im Ernstfall nichts dem Zufall überlassen bleibt.
TRENNUNG OHNE TRAUSCHEIN UND INTERNATIONALE KONSTELLATIONEN
Für die Trennung unverheirateter Paare braucht es kein Gerichtsverfahren – doch ohne Vertrag können Streitigkeiten über Eigentum, Mietverhältnis oder gemeinsame Konten erheblich sein. Bei häuslicher Gewalt gelten die zivilrechtlichen Schutzmassnahmen wie das Kontakt- und Rayonverbot unabhängig vom Zivilstand. Bei internationalen Paaren – etwa wenn ein Partner nicht aus der Schweiz stammt oder Vermögenswerte im Ausland liegen – stellen sich zusätzliche Fragen zum anwendbaren Recht, zur Durchsetzbarkeit des Zusammenlebensvertrags im Ausland und zur grenzüberschreitenden Nachlassregelung. Wir begleiten solche Konstellationen regelmässig, und zwar weltweit.
WARUM UNSERE KANZLEI
Wir begleiten unverheiratete Paare mit derselben Sorgfalt und Diskretion wie Ehepaare – strategisch, persönlich und ohne den Umweg über ein anonymes Grossunternehmen. Bei uns sprechen Sie direkt mit dem Anwalt, nicht mit einem wechselnden Team. Wo es die Situation erfordert, ziehen wir unser spezialisiertes Netzwerk hinzu – Notarinnen und Notare für Testament und Erbvertrag, Finanzplanerinnen und Finanzplaner für die Vorsorgefrage, bei Bedarf auch Kommunikationsspezialistinnen und -spezialisten. Wir sind in der deutsch- und französischsprachigen Schweiz tätig und stehen Ihnen – gemeinsam mit Partnerkanzleien in mehr als 80 Ländern – auch bei grenzüberschreitenden Konstellationen zur Seite.

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HÄUFIGE FRAGEN ZU UNVERHEIRATETEN
PAAREN
Nur wenige automatisch: Es gibt keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch zwischen den Partnern, keine güterrechtliche Teilung, kein gesetzliches Erbrecht und keinen Vorsorgeausgleich bei Trennung. Ansprüche bestehen nur gegenüber gemeinsamen Kindern. Wir empfehlen einen Zusammenlebensvertrag sowie ein Testament, um die wichtigsten Punkte individuell zu regeln.
Er hält insbesondere die Kostenbeiträge, die Eigentumsverhältnisse an gemeinsamem Vermögen und das Vorgehen im Trennungsfall fest. Kinderbelange lassen sich darin nicht abschliessend regeln, da diese der behördlichen Kontrolle im Kindesinteresse unterliegen.
Grundsätzlich beiden Elternteilen gemeinsam, sofern die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist (Art. 296 ff. ZGB). Ohne Anerkennung liegt die Sorge zunächst allein bei der Mutter.
Ohne Testament erben Sie nichts, da unverheiratete Partner keine gesetzlichen Erben sind. Ein Testament oder Erbvertrag sowie eine Begünstigungserklärung bei der Pensionskasse schaffen die nötige Absicherung.
Ja. Zivilrechtliche Schutzmassnahmen wie das Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 28b ZGB stehen unabhängig vom Zivilstand zur Verfügung.