Co-Parenting &
Patchwork

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CO-PARENTING & PATCHWORK:
ELTERNSCHAFT JENSEITS DES
KLASSISCHEN MODELLS 

Co-Parenting- und Patchwork-Familien leben Elternschaft ausserhalb des klassischen Modells – das Schweizer Recht kennt aber weiterhin nur zwei rechtliche Elternteile pro Kind. Weitere Bezugspersonen erhalten dadurch nicht automatisch elterliche Rechte, können aber unter bestimmten Voraussetzungen ein Kontaktrecht als nahestehende Person geltend machen (Art. 274a ZGB). Stiefeltern haben gegenüber den Kindern ihres Partners oder ihrer Partnerin eine gesetzliche Beistandspflicht im Alltag (Art. 299 ZGB), ohne dadurch rechtliche Eltern zu werden – volle Elternschaft entsteht erst durch eine Stiefkindadoption. Wir gestalten klare Vereinbarungen zu Betreuung, Kontakt, Unterhalt und Erbrecht, damit alle Beteiligten – leibliche Eltern, soziale Eltern und Kinder – rechtlich abgesichert sind. 

Kontakt: contact@alkatout-legal.ch | +41 22 512 04 05 

WENN ELTERNSCHAFT ANDERS GEPLANT WIRD: CO-PARENTING IM SCHWEIZER 
RECHT 

Co-Parenting bezeichnet Konstellationen, in denen Erwachsene bewusst gemeinsam ein Kind grossziehen möchten, ohne ein Liebespaar zu sein – etwa zwei befreundete Personen oder ein Paar gemeinsam mit einer weiteren, ihm nahestehenden Person. Das Schweizer Recht kennt derzeit nur zwei rechtliche Elternteile pro Kind: die Mutter, die das Kind gebärt, sowie den Vater – durch Ehe, Anerkennung oder gerichtliche Feststellung – beziehungsweise bei verheirateten Frauenpaaren die zweite Mutter nach Art. 255a ZGB. Eine darüberhinausgehende rechtliche Elternschaft von drei oder mehr Personen sieht das geltende Recht nicht vor; entsprechende Forderungen aus der Praxis werden politisch diskutiert, sind aber kein geltendes Gesetz. Wir gestalten deshalb Vereinbarungen, die die Rollen und Erwartungen aller Beteiligten so verbindlich festhalten, wie es der heutige rechtliche Rahmen zulässt. 

RECHTE UND GRENZEN WEITERER 
BEZUGSPERSONEN 

Eine Person, die nicht rechtlicher Elternteil ist, aber eine enge, gelebte Bindung zum Kind hat – etwa ein bekannter Samenspender mit aktiver Rolle, ein früherer Stiefelternteil oder eine weitere Co-Elternfigur –, kann unter Umständen ein eigenes Kontaktrecht als «nahestehende Person» geltend machen (Art. 274a ZGB), sofern dies dem Wohl des Kindes dient. Dieses Kontaktrecht ist jedoch kein Sorge- oder Mitbestimmungsrecht und steht unter dem Vorbehalt der behördlichen und gerichtlichen Prüfung im Einzelfall. Wir beraten, welche Vereinbarungen sich rechtssicher gestalten lassen und wo die Grenzen des Machbaren liegen. 

PATCHWORK-FAMILIEN:
DIE ROLLE DER STIEFELTERN 

Stiefeltern werden durch die neue Beziehung ihres Partners oder ihrer Partnerin nicht automatisch rechtliche Elternteile der mitgebrachten Kinder. Das Gesetz sieht aber eine Beistandspflicht vor: Nach Art. 299 ZGB hat der Ehegatte oder die Ehegattin des sorgeberechtigten Elternteils diesem in der Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber seinen Kindern in angemessener Weise beizustehen und ihn im Alltag zu vertreten, soweit es die Umstände erfordern. Eine volle rechtliche Elternschaft – mit allen Rechten und Pflichten – entsteht erst durch eine Stiefkindadoption; sie setzt regelmässig voraus, dass der andere leibliche Elternteil zustimmt oder dessen Kindsverhältnis aus rechtlichen Gründen ohnehin nicht mehr besteht. 

UNTERHALT IN PATCHWORK-
KONSTELLATIONEN 

In Patchwork-Familien treffen häufig mehrere Unterhaltspflichten aufeinander – etwa gegenüber Kindern aus einer früheren Beziehung und gegenüber neuen gemeinsamen Kindern. Seit der Unterhaltsrechtsrevision von 2017 haben minderjährige Kinder bei der Rangordnung der Unterhaltsansprüche grundsätzlich Vorrang (Art. 276a ZGB). Wir berechnen und verhandeln Unterhaltslösungen, die dieser Rangordnung Rechnung tragen und für alle beteiligten Kinder eine faire, tragbare Lösung schaffen. 

ERBRECHTLICHE ABSICHERUNG VON STIEFKINDERN 

Stiefkinder sind gegenüber dem Stiefelternteil nicht gesetzlich erbberechtigt, solange keine Stiefkindadoption erfolgt ist. Eine Absicherung ist über ein Testament oder einen Erbvertrag möglich, wobei die Pflichtteile der eigenen Kinder und des Ehegatten oder der Ehegattin zu beachten sind. Wir prüfen für Patchwork-Familien, welche Kombination aus Testament, Erbvertrag und gegebenenfalls Adoption die gewünschte Absicherung am zuverlässigsten erreicht. 

INTERNATIONALE KONSTELLATIONEN 

Gerade in Patchwork- und Co-Parenting-Strukturen, die in einem internationalen Umfeld wie Genf gelebt werden, kreuzen sich häufig verschiedene Rechtsordnungen – sei es durch unterschiedliche Staatsangehörigkeiten der Beteiligten, Wohnsitzwechsel oder Vermögenswerte im Ausland. Wir klären die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht frühzeitig ab.

WARUM UNSERE KANZLEI 

Co-Parenting- und Patchwork-Konstellationen sind rechtlich anspruchsvoll, weil das Gesetz die gelebte Familienrealität oft nicht eins zu eins abbildet. Wir übersetzen diese Realität in klare, durchsetzbare Vereinbarungen – zu Betreuung, Kontakt, Unterhalt und Erbrecht – und vertreten alle Beteiligten mit Diskretion und strategischer Weitsicht, ohne den Umweg über ein anonymes Grossunternehmen. Bei uns sprechen Sie direkt mit dem Anwalt. Bei Bedarf ziehen wir unser spezialisiertes Netzwerk hinzu, etwa Fachpersonen für die psychologische Begleitung der Familie. Wir sind in der deutsch- und französischsprachigen Schweiz tätig und begleiten auch international zusammengesetzte Familien zuverlässig. 

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HÄUFIGE FRAGEN ZU 
CO-PARENTING & PATCHWORK

KÖNNEN MEHR ALS ZWEI PERSONEN RECHTLICHE ELTERN EINES KINDES SEIN?

Nein. Das geltende Schweizer Recht kennt höchstens zwei rechtliche Elternteile pro Kind. Weitere Bezugspersonen können ihre Rolle nur vertraglich und über ein allfälliges Kontaktrecht absichern, nicht als rechtliche Elternschaft. 

Möglich ist ein Kontaktrecht als «nahestehende Person» nach Art. 274a ZGB, sofern es dem Kindeswohl dient. Es handelt sich dabei nicht um ein Sorge- oder Mitbestimmungsrecht und wird im Einzelfall geprüft. 

Nein. Sie treffen aber eine gesetzliche Beistandspflicht im Alltag (Art. 299 ZGB). Volle rechtliche Elternschaft entsteht erst durch eine Stiefkindadoption. 

Minderjährige Kinder haben bei der Rangordnung der Unterhaltsansprüche grundsätzlich Vorrang (Art. 276a ZGB). Wir berechnen die Unterhaltslösung unter Berücksichtigung aller betroffenen Kinder. 

Nein, ohne Adoption besteht kein gesetzliches Erbrecht. Ein Testament oder Erbvertrag kann die gewünschte Absicherung schaffen, unter Beachtung der geltenden Pflichtteile.