Kinderbelange &
Väterrechte
WIE WERDEN
KINDERBELANGE BEI
TRENNUNG UND
SCHEIDUNG GEREGELT?
Bei einer Trennung oder Scheidung müssen die Kinderbelange umfassend geregelt werden: die elterliche Sorge, die Betreuungsanteile, der persönliche Kontakt sowie der Wohnsitz des Kindes. In der Schweiz bleibt die elterliche Sorge nach einer Scheidung in aller Regel bei beiden Elternteilen gemeinsam bestehen; entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung von Betreuung und Kontakt im Alltag. Väter, die in der Vergangenheit häufig benachteiligt wurden, haben heute Anspruch auf eine faire, an ihrer tatsächlichen Beteiligung orientierte Regelung. Wir setzen uns für eine Lösung ein, die den Bedürfnissen des Kindes gerecht wird und zugleich die Rechte beider Elternteile gleichwertig berücksichtigt – auch bei internationalem Bezug.
ELTERLICHE SORGE
UND BETREUUNG
Gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall
Nach schweizerischem Recht bleibt die elterliche Sorge nach einer Trennung oder Scheidung grundsätzlich bei beiden Elternteilen gemeinsam. Eine alleinige Zuteilung ist nur in begründeten Ausnahmefällen vorgesehen, etwa wenn das Kindeswohl dies zwingend erfordert. Wir prüfen die konkrete Ausgangslage und vertreten die Interessen unserer Mandantinnen und Mandanten in diesem Rahmen.
Betreuungsregelung und alternierende Obhut
Im Zentrum der Kinderbelange steht regelmässig die Frage, wie die Betreuung im Alltag aufgeteilt wird – von einem hauptsächlichen Betreuungsort mit Kontaktrecht bis zur alternierenden Obhut mit annähernd gleichwertiger Betreuung durch beide Elternteile. Wir erarbeiten Betreuungsmodelle, die sich am Kindeswohl und an der tatsächlichen Lebenssituation der Familie orientieren.
Wohnsitz des Kindes
Der Wohnsitz des Kindes ist eng mit der Betreuungsregelung verknüpft und hat unmittelbare Auswirkungen auf Schule, Alltag und soziales Umfeld. Wir begleiten Elternteile, die eine Änderung des Wohnsitzes anstreben oder sich dagegen zur Wehr setzen müssen.
VÄTERRECHTE
Gleichwertige Beteiligung durchsetzen
Väter sehen sich in der Praxis nach wie vor häufiger mit der Erwartung konfrontiert, sich mit einer Nebenrolle bei der Betreuung zufriedenzugeben. Wir setzen uns dafür ein, dass die tatsächliche Beteiligung eines Vaters am Leben des Kindes angemessen in der Betreuungs- und Kontaktregelung abgebildet wird.
Durchsetzung des Kontaktrechts
Wird der persönliche Kontakt zum Kind erschwert oder verweigert, handeln wir zügig, um das Kontaktrecht gerichtlich durchzusetzen und langfristige Entfremdung zu verhindern. Dringlichkeit ist hier häufig entscheidend für den Erhalt einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung.
Vorgehen bei einseitigen Entscheidungen der Kindsmutter oder des Kindsvaters
Trifft ein Elternteil einseitig wesentliche Entscheidungen zu Schule, Wohnort oder medizinischer Versorgung des Kindes, ohne den anderen Elternteil einzubeziehen, prüfen wir die rechtlichen Schritte, um die gemeinsame elterliche Sorge wirksam durchzusetzen.
KINDERBELANGE BEI
INTERNATIONALEM BEZUG
Umzug ins Ausland mit dem Kind
Ein geplanter Umzug eines Elternteils mit dem Kind ins Ausland bedarf immer der Zustimmung des anderen Elternteils oder einer gerichtlichen Genehmigung. Wir prüfen die Voraussetzungen und vertreten sowohl Elternteile, die einen Umzug planen, als auch solche, die sich dagegen zur Wehr setzen.
Internationale Kindesentführung
Wird ein Kind widerrechtlich ins Ausland verbracht oder dort zurückgehalten, handeln wir mit höchster Dringlichkeit über die einschlägigen internationalen Abkommen und unser Netzwerk aus Partnerkanzleien in mehr als 80 Ländern, um die Rückführung des Kindes zu erwirken.
Grenzüberschreitende Ausübung des Kontaktrechts
Leben die Elternteile in unterschiedlichen Ländern, erfordert die praktische Ausgestaltung des Kontaktrechts – Reisen, Ferienregelungen, Kommunikationswege – eine besonders sorgfältige und durchsetzbare Regelung. Wir gestalten diese Vereinbarungen so, dass sie auch grenzüberschreitend Bestand haben und im Streitfall durchsetzbar sind.

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HÄUFIGE FRAGEN ZU
KINDERBELANGE & VÄTERRECHTE
Nein. Die elterliche Sorge bleibt in aller Regel bei beiden Elternteilen gemeinsam bestehen; eine alleinige Zuteilung ist nur in begründeten Ausnahmefällen vorgesehen.
Ja. Wir setzen uns dafür ein, dass die tatsächliche Beteiligung eines Vaters am Leben des Kindes angemessen berücksichtigt wird.
Ein Betreuungsmodell, bei dem das Kind annähernd gleichwertig von beiden Elternteilen betreut wird. Wir prüfen, ob dieses Modell im konkreten Fall dem Kindeswohl entspricht.
Grundsätzlich nicht, ausser der andere Elternteil stimmt zu oder das Gericht genehmigt den Umzug. Wir prüfen die Voraussetzungen im Einzelfall.
Wir handeln sofort über die einschlägigen internationalen Abkommen und unser Partnernetzwerk, um die Rückführung des Kindes zu erwirken
Wir setzen das Kontaktrecht gerichtlich durch und handeln dabei zügig, um eine langfristige Entfremdung zu verhindern.