Kindesentführung

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⚠️ WICHTIGER 
SICHERHEITSHINWEIS 

BEI UNMITTELBAR BEVORSTEHENDER AUSREISE: WÄHLEN SIE DIE POLIZEINOTRUFNUMMER 117 UND KONTAKTIEREN SIE UNS PARALLEL UMGEHEND. EIN AUSREISEVERBOT ODER EINE GRENZSPERRE LÄSST SICH OFT NUR WIRKSAM DURCHSETZEN, WENN RECHTLICHE UND POLIZEILICHE SCHRITTE GLEICHZEITIG EINGELEITET WERDEN. 

KINDESENTFÜHRUNG 

Bei einer drohenden oder bereits erfolgten Kindesentführung zählt jede Stunde. Wir prüfen sofort präventive Massnahmen wie ein Ausreiseverbot oder eine Grenzsperre, leiten bei einer bereits erfolgten Entführung ins Ausland ein Rückführungsverfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ein und stehen dazu in direktem Kontakt mit der Zentralbehörde beim Bundesamt für Justiz. Parallel prüfen wir die strafrechtliche Seite nach Art. 220 StGB. Über unser Partnernetzwerk in mehr als 80 Ländern koordinieren wir das Vorgehen auch dann, wenn sich das Kind bereits ausserhalb der Schweiz befindet. Unser Ziel: die rasche und sichere Rückkehr Ihres Kindes. 

Kontakt: contact@alkatout-legal.ch | +41 22 512 04 05 

WANN LIEGT EINE 
KINDESENTFÜHRUNG VOR? 

Von Kindesentführung im rechtlichen Sinn sprechen wir, wenn ein Elternteil das Kind ohne Zustimmung der anderen sorgeberechtigten Person oder unter Verletzung eines gerichtlichen Entscheids ins Ausland verbringt oder dort zurückbehält. Massgeblich sind dabei die elterliche Sorge und der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes vor der Verbringung – wir klären dies als Erstes, um die richtigen Verfahren einzuleiten. 

PRÄVENTIVE MASSNAHMEN: 
HANDELN, BEVOR ES ZU SPÄT IST 

Besteht ein konkreter Verdacht auf eine bevorstehende Entführung, handeln wir präventiv: Wir beantragen ein Ausreiseverbot, hinterlegen die Reisedokumente des Kindes bei Gericht und informieren die Grenzbehörden. Diese Massnahmen lassen sich oft innert Stunden erwirken und verhindern die Ausreise, bevor sie stattfindet. 

RÜCKFÜHRUNGSVERFAHREN NACH DEM HAAGER ÜBEREINKOMMEN 

Ist das Kind bereits ins Ausland verbracht worden, leiten wir ein Rückführungsverfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen von 1980 ein. Wir stehen dazu in direktem Kontakt mit der Zentralbehörde beim Bundesamt für Justiz und koordinieren das Verfahren mit unseren Partnerkanzleien im Zielland, damit die Rückkehr Ihres Kindes so rasch wie möglich erfolgt. Das gilt insbesondere bei einem Bezug zu Deutschland, Frankreich, Vereinigtes Königreich oder den USA. 

STRAFRECHTLICHE DIMENSION 

Parallel zum zivilrechtlichen Rückführungsverfahren prüfen wir die Strafanzeige wegen Entziehung von Unmündigen nach Art. 220 StGB. Eine Strafanzeige kann zusätzlichen Druck erzeugen und die Behörden im Ausland bei der Suche unterstützen. 

KINDERBELANGE NACH DER RÜCKFÜHRUNG 

Nach einer Rückführung klären wir die elterliche Sorge, den künftigen Aufenthaltsort und den persönlichen Verkehr neu – meist im Rahmen eines Eheschutz- oder Abänderungsverfahrens. Ziel ist eine Regelung, die eine erneute Entführung verhindert und Stabilität für Ihr Kind schafft. 

WARUM UNSERE KANZLEI 

Kindesentführung gehört zu den Situationen, in denen wir sofort und ohne Verzögerung handeln. Wir haben zu diesem Thema publiziert, kennen die Abläufe bei der Zentralbehörde aus der Praxis und verfügen über ein Partnernetzwerk in mehr als 80 Ländern, das die Rückführung auch vor Ort begleitet. Genf als internationaler Knotenpunkt ist dabei unser natürlicher Ausgangspunkt. 

Ihre Anfrage

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HÄUFIGE FRAGEN ZU 
KINDESENTFÜHRUNG

WAS TUN, WENN EINE ENTFÜHRUNG UNMITTELBAR BEVORSTEHT?

Wir beantragen sofort ein Ausreiseverbot und informieren die Grenzbehörden; im Notfall sollten Sie parallel die Polizei über 117 verständigen. 

Der Antrag auf Rückführung muss direkt im Zielland gestellt werden, in das das Kind verbracht wurde. Wir leiten die erforderlichen Schritte im Zielland umgehend ein und begleiten Sie engmaschig durch den gesamten Prozess.

Ja, sie kann als Entziehung von Unmündigen nach Art. 220 StGB verfolgt werden; wir prüfen dies zusätzlich zum zivilrechtlichen Verfahren. 

Wir klären elterliche Sorge, Aufenthalt und persönlichen Verkehr neu, meist im Rahmen eines Eheschutzoder Abänderungsverfahrens.