Vormundschaft &
Beistandschaft
BEISTANDSCHAFT STATT
ENTMÜNDIGUNG – WIR
BEGLEITEN SIE DURCH
DAS VERFAHREN VOR DER KESB.
Seit der Reform des Erwachsenenschutzrechts 2013 kennt die Schweiz keine Entmündigung mehr. An ihre Stelle ist die Beistandschaft getreten: eine massgeschneiderte behördliche Massnahme, die genau auf den tatsächlichen Unterstützungsbedarf einer Person zugeschnitten wird – von der reinen Begleitung bis zur umfassenden Vertretung in allen Angelegenheiten. Zuständig ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz der betroffenen Person. Das Verfahren kann von Angehörigen, der betroffenen Person selbst oder von Amtes wegen ausgelöst werden und richtet sich strikt nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit: so viel Hilfe wie nötig, so wenig Eingriff wie möglich. Wir begleiten Familien durch das gesamte Verfahren und prüfen jede Massnahme kritisch auf ihr richtiges Mass.
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WAS DIE BEISTANDSCHAFT
HEUTE BEDEUTET – UND WAS SIE NICHT
MEHR IST
Bis 2013 kannte das Schweizer Recht die Entmündigung: eine starre, oft pauschale Massnahme, die einer Person die Handlungsfähigkeit vollständig oder weitgehend entzog. Diese Kategorien sind abgeschafft. An ihre Stelle ist ein einziges, flexibles Instrument getreten – die Beistandschaft –, das die Behörde exakt auf den individuellen Bedarf zuschneidet. Die betroffene Person behält so viel Selbstbestimmung wie möglich; eingeschränkt wird nur, was tatsächlich eingeschränkt werden muss. Dieser Grundsatz der Verhältnismässigkeit zieht sich durch das gesamte Verfahren, von der Anordnung bis zur periodischen Überprüfung.
DIE VIER FORMEN
DER BEISTANDSCHAFT
Das Gesetz unterscheidet vier Grundformen, die sich kombinieren lassen:
Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB): Reine Unterstützung und Beratung; die betroffene Person bleibt voll handlungsfähig und muss der Massnahme zustimmen.
Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB): Der Beistand oder die Beiständin handelt in bestimmten Angelegenheiten stellvertretend, etwa bei der Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB).
Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB): Bestimmte Rechtshandlungen der betroffenen Person werden von der Zustimmung des Beistands abhängig gemacht.
Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB): Die weitreichendste Form, vorgesehen für Personen mit dauerhaftem, besonders ausgeprägtem Unterstützungsbedarf; sie führt zum Verlust der Handlungsfähigkeit in den betroffenen Bereichen.
Welche Form angezeigt ist, ergibt sich aus einer sorgfältigen Abklärung des Einzelfalls – nicht aus einer pauschalen Diagnose.
ABLAUF DES
VERFAHRENS VOR DER KESB
Das Verfahren kann von der betroffenen Person selbst, von nahen Angehörigen oder von Amtes wegen eingeleitet werden – etwa nach einer Meldung durch Ärztinnen und Ärzte, ein Spital oder einen Sozialdienst. Die KESB klärt den Sachverhalt ab, holt in der Regel einen ärztlichen oder sozialen Bericht ein und hört die betroffene Person persönlich an, soweit dies möglich ist. Bei Dringlichkeit kann die Behörde vorsorgliche Massnahmen anordnen, noch während das ordentliche Verfahren läuft. Wir bereiten Anträge so vor, dass Dringlichkeit und tatsächlicher Bedarf für die Behörde klar erkennbar sind.
WER WIRD ALS
BEISTAND EINGESETZT –
ANGEHÖRIGE ODER
BERUFSBEISTAND?
Die KESB berücksichtigt Wünsche der betroffenen Person und setzt bevorzugt eine ihr nahestehende Person ein, sofern diese geeignet und dazu bereit ist (Art. 400 Abs. 2 ZGB). Bestehen Interessenkonflikte innerhalb der Familie oder reicht die Belastbarkeit nicht aus, bestellt die Behörde eine Berufsbeiständin, einen Berufsbeistand oder eine amtliche Stelle. Wir klären mit den Angehörigen ab, ob eine Übernahme sinnvoll ist, und begleiten sie in dieser Rolle gegenüber der Behörde.
RECHTE DER BETROFFENEN
PERSON UND ÜBERPRÜFUNG
DER MASSNAHME
Jede Beistandschaft wird periodisch überprüft und angepasst, sobald sich der Unterstützungsbedarf verändert (Art. 414 ZGB) – sie ist keine endgültige Entscheidung. Die betroffene Person hat Anspruch auf persönliche Anhörung und kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde führen. Verbessert sich die Situation, kann die Aufhebung oder Anpassung der Massnahme beantragt werden. Wir vertreten sowohl betroffene Personen als auch Angehörige in diesen Verfahren, wenn eine bestehende Massnahme überprüft oder angefochten werden soll.
INTERNATIONALE
KONSTELLATIONEN
Bei Familien mit internationalem Bezug – etwa wenn die betroffene Person, ihre Angehörigen oder ihr Vermögen sich in verschiedenen Ländern befinden – regelt das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen die Zuständigkeit und die Anerkennung von Schutzmassnahmen über die Landesgrenze hinweg. Eine in Genf angeordnete Beistandschaft muss im Ausland nicht automatisch in gleicher Weise wirken. Wir klären die internationale Zuständigkeit frühzeitig ab und ziehen bei Bedarf unser Partnernetzwerk in mehr als 80 Ländern hinzu. Das gilt insbesondere bei einem Bezug zu Deutschland, Frankreich, Grossbritannien oder den USA
WIE WIR VORGEHEN
Ein KESB-Verfahren berührt die Privatsphäre einer Familie unmittelbar – Diskretion ist deshalb Grundvoraussetzung jeder Begleitung. Wir begleiten Sie persönlich, mit klarer Strategie und Vertrauen als Basis. Wo es die Situation verlangt, arbeiten wir mit unserem Netzwerk aus Finanzplanung und Psychologie zusammen, etwa zur fundierten Einschätzung des Unterstützungsbedarfs. Als auf Familienrecht spezialisierte Kanzlei sind wir in der deutschen und französischen Schweiz aktiv und stehen an Ihrer Seite.

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HÄUFIGE FRAGEN ZU
VORMUNDSCHAFT &
BEISTANDSCHAFT
Die Entmündigung war eine starre, oft pauschale Massnahme, die seit 2013 abgeschafft ist. Die Beistandschaft wird stattdessen individuell auf den tatsächlichen Unterstützungsbedarf zugeschnitten und reicht von reiner Begleitung bis zur umfassenden Vertretung.
Die betroffene Person selbst, nahe Angehörige oder die Behörde von Amtes wegen, etwa nach einer Meldung durch Ärztinnen, Ärzte, ein Spital oder einen Sozialdienst. Auch Dritte können der KESB einen Sachverhalt melden.
Ja, die KESB bevorzugt nahestehende Personen, sofern diese geeignet und einverstanden sind. Bestehen Interessenkonflikte oder reicht die Belastbarkeit nicht aus, wird eine Berufsbeiständin, ein Berufsbeistand oder eine amtliche Stelle eingesetzt.
Die Dauer hängt vom Kanton und von der Dringlichkeit ab. Bei akutem Handlungsbedarf kann die KESB vorsorgliche Massnahmen anordnen, während das ordentliche Verfahren noch läuft.
Ja. Verbessert sich die Situation der betroffenen Person, wird die Massnahme angepasst oder aufgehoben. Die Beistandschaft wird zudem periodisch von Amtes wegen überprüft.