Häusliche Gewalt

Ihre Situation besprechen

Schildern Sie Ihren Fall — vertraulich, in Ihrer Sprache, mit klarer Einschätzung zum nächsten Schritt.

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⚠️ WICHTIGER 
SICHERHEITSHINWEIS 

IM AKUTEN NOTFALL: WÄHLEN SIE DIE POLIZEINOTRUFNUMMER 117. BEI UNMITTELBARER GEFAHR STEHT DER SCHUTZ IHRER PERSON UND IHRER KINDER IMMER AN ERSTER STELLE – RECHTLICHE SCHRITTE FOLGEN DANACH. 

HÄUSLICHE GEWALT 
& KONTAKTVERBOT 

Bei häuslicher Gewalt sichern wir kurzfristig Ihre Situation ab: Wir beantragen ein Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 28b ZGB, begleiten Sie bei der Anzeige und klären parallel die dringenden Fragen zur ehelichen Wohnung und zur elterlichen Sorge. Je nach Kanton kann zusätzlich eine polizeiliche Wegweisung greifen, die wir rechtlich nachziehen. Wir koordinieren zivilrechtliche, strafrechtliche und – bei internationalen Familien – grenzüberschreitende Aspekte aus einer Hand. Unser Ziel: rasche, diskrete Sicherheit für Sie und Ihre Kinder, verbunden mit einer klaren Strategie für die kommenden Schritte. 

Kontakt: contact@alkatout-legal.ch | +41 22 512 04 05 

WAS ZÄHLT ALS 
HÄUSLICHE GEWALT? 

Häusliche Gewalt umfasst mehr als sichtbare körperliche Übergriffe. Dazu zählen ebenso Drohungen, wiederholte Erniedrigungen, Kontrolle über Finanzen oder soziale Kontakte sowie digitale Nachstellung. Das Schweizer Recht reagiert darauf primär über Art. 28b ZGB: Wer in seiner Persönlichkeit durch Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen verletzt wird, kann beim Gericht ein Kontakt-, Rayon- oder Wohnungsverbot beantragen – unabhängig davon, ob ein Strafverfahren läuft. Wir prüfen für Sie, welche Form des Schutzes im konkreten Fall greift und wie sich zivil-, straf- und polizeirechtliche Massnahmen sinnvoll kombinieren lassen. 

KONTAKT- UND RAYONVERBOT:
SOFORTHILFE IM ERNSTFALL 

In akuten Situationen zählt jede Stunde. Wir stellen den Antrag auf ein Kontakt- oder Rayonverbot so, dass das Gericht superprovisorisch – also ohne vorherige Anhörung der Gegenseite – entscheiden kann. Ergänzend sieht das kantonale Polizeirecht in vielen Kantonen eine sofortige Wegweisung der gewalttätigen Person aus der gemeinsamen Wohnung vor. Wir sichern diese erste Massnahme rechtlich ab und bereiten die anschliessenden gerichtlichen Schritte vor, damit der Schutz über die ersten Tage hinaus Bestand hat. 

STRAFRECHTLICHE 
DIMENSION 

Neben dem zivilrechtlichen Schutz prüfen wir konsequent die strafrechtliche Seite. Bestimmte Gewaltdelikte im familiären Umfeld werden in der Schweiz von Amtes wegen verfolgt; die Möglichkeit, ein Verfahren auf Wunsch der betroffenen Person zu sistieren, ist seit der Gesetzesrevision von 2020 eng begrenzt. Wir begleiten Sie bei der Strafanzeige, in Einvernahmen und – wo nötig – als Privatklägerschaft im Verfahren. Diese Angaben ersetzen keine Einzelfallprüfung; die konkrete Rechtslage besprechen wir im persönlichen Gespräch. 

KINDERBELANGE UND
SCHUTZ DER FAMILIE 

Häusliche Gewalt wirkt sich unmittelbar auf die Kinderbelange aus: elterliche Sorge, Obhut und persönlicher Verkehr. Wir prüfen, ob eine Anpassung der elterlichen Sorge, eine Einschränkung des Besuchsrechts oder begleitete Kontakte angezeigt sind, und stimmen uns bei Bedarf mit der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ab. Der Schutz der Kinder steht dabei stets im Zentrum unserer Strategie. 

INTERNATIONALE KONSTELLATIONEN 

Wenn Täter oder Opfer im Ausland wohnhaft sind, stösst das schweizerische Recht an seine Grenzen. Wir klären gemeinsam mit Ihnen, ob ein Prozess in der Schweiz nichtdestotrotz in Ihrem Interesse liegt, oder ob wir Sie an eine unserer Partnerkanzleien im Ausland verweisen.

WARUM UNSERE 
KANZLEI 

Wir sind auf Familienrecht spezialisiert und reagieren in Notsituationen sofort – diskret, strategisch und an Ihrer Seite. Bei Bedarf ziehen wir unser Netzwerk aus Privatdetektiven, Finanzplanern und Psychologen hinzu, um Ihre Situation umfassend abzusichern. Sie kämpfen nicht allein: Wir kämpfen mit Ihnen. 

Ihre Anfrage

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HÄUFIGE FRAGEN ZU 
HÄUSLICHE GEWALT & 
KONTAKTVERBOT

WIE SCHNELL KANN EIN KONTAKTVERBOT AUSGESPROCHEN WERDEN?

In dringenden Fällen kann das Gericht superprovisorisch entscheiden, häufig innerhalb weniger Tage; bei unmittelbarer Gefahr greift zusätzlich die sofortige polizeiliche Wegweisung. 

Nein. Das Kontaktverbot nach Art. 28b ZGB ist ein zivilrechtliches Instrument und unabhängig von einem Strafverfahren. 

Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht werden bei Bedarf separat und rasch geregelt; wir stimmen dies eng mit der KESB ab. 

Nicht automatisch. Über unser internationales Partnernetzwerk klären wir die Durchsetzung und Anerkennung im jeweiligen Land.