Angehörige
absichern
EIN ANGEHÖRIGER
KANN SICH NICHT MEHR
SELBST KÜMMERN –
WIR KLÄREN,
WAS JETZT ZU TUN IST.
Wenn ein Elternteil, der Partner oder ein erwachsenes Kind krankheits-, unfall- oder altersbedingt nicht mehr selbst für die eigenen Angelegenheiten sorgen kann, muss rasch geklärt werden, wer bereits handeln darf. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner verfügen seit der Reform des Erwachsenenschutzrechts von 2013 über ein gesetzliches Vertretungsrecht für alltägliche Angelegenheiten (Art. 374 ZGB) – begrenzt auf den gemeinsamen Haushalt und ohne Geltung für grössere Vermögensgeschäfte oder für Kinder und Geschwister. Reicht dieses Recht nicht aus und besteht kein Vorsorgeauftrag, braucht es eine Beistandschaft durch die KESB. Ist die betroffene Person noch urteilsfähig, empfiehlt sich, jetzt einen Vorsorgeauftrag zu errichten. Wir klären rasch, welche Lösung zur jeweiligen Situation passt – für Angehörige in der Schweiz und im Ausland.
Kontakt: contact@alkatout-legal.ch | +41 22 512 04 05
IN WELCHEN
SITUATIONEN STELLT
SICH DIESE FRAGE?
Meist beginnt es nicht mit einer Rechtsfrage, sondern mit einem Anruf: die Bank, die Versicherung oder das Spital fragt, wer für die betroffene Person unterschriftsberechtigt ist – und niemand kann eine klare Antwort geben. Auslöser sind unterschiedlich: ein Unfall oder Schlaganfall mit plötzlichem Kontrollverlust, eine fortschreitende Demenzerkrankung, eine schwere psychische Erkrankung oder schlicht das hohe Alter, in dem administrative und finanzielle Angelegenheiten zunehmend schwerfallen. In allen Fällen gilt dieselbe erste Frage: Wer darf jetzt bereits handeln, und wo reicht dieses Recht nicht aus? Wir verschaffen Familien in dieser Situation innert kurzer Zeit Klarheit.
WAS EHEGATTEN UND
EINGETRAGENE PARTNER
BEREITS VON GESETZES
WEGEN DÜRFEN
Seit der Revision des Erwachsenenschutzrechts 2013 verfügt der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin beziehungsweise der eingetragene Partner über ein gesetzliches Vertretungsrecht (Art. 374 ZGB), sofern ein gemeinsamer Haushalt besteht oder regelmässig persönlicher Beistand geleistet wird. Dieses Recht erlaubt alltägliche Rechtshandlungen – etwa den laufenden Zahlungsverkehr, die Verwaltung des gewöhnlichen Einkommens oder die Entgegennahme der Post. Für aussergewöhnliche Vermögensgeschäfte, etwa den Verkauf einer Liegenschaft, ist zusätzlich die schriftliche Zustimmung der KESB erforderlich. Bei medizinischen Massnahmen regelt Art. 378 ZGB eine eigene Rangfolge vertretungsberechtigter Personen, die über den Ehegatten hinausgeht.
WO DIESES RECHT AN
SEINE GRENZEN STÖSST
Das gesetzliche Vertretungsrecht ist enger, als viele Angehörige annehmen. Unverheiratete Paare ohne eingetragene Partnerschaft sind davon grundsätzlich nicht erfasst – auch nach jahrelangem Zusammenleben besteht hier kein automatisches gegenseitiges Vertretungsrecht. Erwachsene Kinder, Eltern oder Geschwister erhalten ausserhalb der medizinischen Vertretungsrangfolge nach Art. 378 ZGB keine automatische Handlungsbefugnis für die betroffene Person. Und selbst der Ehegatte darf ohne Vorsorgeauftrag keine weitreichenden Entscheidungen treffen, ohne die KESB einzubeziehen. Fehlt eine passende gesetzliche Grundlage oder ein Vorsorgeauftrag, bleibt als Lösung meist nur die Beistandschaft.
IST DIE BETROFFENE
PERSON NOCH
URTEILSFÄHIG?
DANN JETZT VORSORGEN
Solange die betroffene Person ihren Willen noch frei bilden und äussern kann, lässt sich die spätere Situation mit einem Vorsorgeauftrag und einer Patientenverfügung entscheidend vereinfachen. Damit bestimmt die Person selbst, wer im Ernstfall für sie handelt – Angehörige, aber auch Personen ausserhalb der gesetzlichen Rangfolge, etwa ein langjähriger Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin ohne eingetragene Partnerschaft. Wir begleiten Familien, die diesen Schritt jetzt gehen möchten, bei der rechtssicheren Errichtung.
BESTEHT BEREITS
HANDLUNGSBEDARF:
BEISTANDSCHAFT DURCH DIE KESB
Ist die betroffene Person bereits urteilsunfähig und besteht weder ein Vorsorgeauftrag noch ein ausreichendes gesetzliches Vertretungsrecht, muss eine Beistandschaft bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beantragt werden. Seit 2013 kennt die Schweiz keine Entmündigung mehr: Die Beistandschaft wird massgeschneidert auf die tatsächlich benötigte Unterstützung zugeschnitten – so viel Hilfe wie nötig, so wenig Eingriff wie möglich. Wir begleiten Angehörige durch dieses Verfahren und prüfen jede Massnahme auf ihre Verhältnismässigkeit.
INTERNATIONALE
KONSTELLATIONEN
Genf als internationaler Wohn- und Arbeitsort bringt häufig grenzüberschreitende Konstellationen mit sich: Angehörige leben in verschiedenen Ländern, Vermögenswerte befinden sich im Ausland, oder die betroffene Person hält sich nur zeitweise in der Schweiz auf. Das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen regelt in solchen Fällen, welcher Staat zuständig ist und wie ein in der Schweiz errichteter Vorsorgeauftrag oder eine angeordnete Schutzmassnahme im Ausland anerkannt wird. Wir klären die internationale Zuständigkeit frühzeitig ab und arbeiten dort, wo nötig, mit unserem Partnernetzwerk in mehr als 80 Ländern zusammen. Das gilt insbesondere bei einem Bezug zu Deutschland, Frankreich, Grossbritannien oder den USA.
WIE WIR VORGEHEN
Jede Anfrage beginnt mit einer klaren Bestandsaufnahme: Welches Vertretungsrecht besteht bereits, wo endet es, und welcher Schritt ist tatsächlich nötig – nicht mehr, aber auch nicht weniger. Wir begleiten Sie persönlich und diskret, mit Strategie und Vertrauen als Grundlage jeder Empfehlung. Wo es die Situation verlangt, arbeiten wir mit unserem Netzwerk aus Finanzplanung und Psychologie zusammen, etwa zur Einschätzung der Urteilsfähigkeit. Als auf Familienrecht spezialisierte Kanzlei sind wir in der deutschen und französischen Schweiz aktiv und stehen Ihnen zur Seite.

Ihre Anfrage
Sie erhalten eine zeitnahe Rückmeldung.
HÄUFIGE FRAGEN ZUM
THEMA ANGEHÖRIGE
ABSICHERN
Für alltägliche Angelegenheiten ja, sofern Sie zusammenleben oder er beziehungsweise sie Ihnen regelmässig persönlichen Beistand leistet (Art. 374 ZGB). Für aussergewöhnliche Vermögensgeschäfte braucht es zusätzlich die schriftliche Zustimmung der KESB. Ein Vorsorgeauftrag schafft hier deutlich mehr Handlungsspielraum.
Ausserhalb der medizinischen Vertretungsrangfolge nach Art. 378 ZGB besteht keine automatische Handlungsbefugnis. Für Bankgeschäfte, Verträge oder die Verwaltung von Vermögen braucht es entweder einen Vorsorgeauftrag der betroffenen Person oder eine Beistandschaft durch die KESB.
Dann besteht kein gesetzliches Vertretungsrecht durch Angehörige. In diesem Fall bleibt in der Regel nur der Weg über die KESB, die eine massgeschneiderte Beistandschaft anordnet.
Die Dauer hängt von der Dringlichkeit und dem zuständigen Kanton ab. In eiligen Fällen kann die KESB vorsorgliche Massnahmen anordnen, während das ordentliche Verfahren läuft. Wir stellen den Antrag so, dass er die tatsächliche Dringlichkeit klar erkennen lässt.
Das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen erleichtert die Anerkennung in den Vertragsstaaten, ist jedoch nicht überall gleich ausgestaltet. Bei Auslandsbezug prüfen wir die konkrete Anerkennungslage und ziehen bei Bedarf unser internationales Partnernetzwerk hinzu.