Vorsorgeauftrag &
Patientenverfügung
SELBSTBESTIMMT VORSORGEN,
BEVOR ANDERE ENTSCHEIDEN
MÜSSEN.
Mit einem Vorsorgeauftrag (Art. 360 ZGB) bestimmen Sie im Voraus, wer Ihre Personensorge, Ihre Vermögensverwaltung und Ihre rechtliche Vertretung übernimmt, falls Sie urteilsunfähig werden. Die Patientenverfügung (Art. 370 ZGB) regelt separat, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen. Beide Dokumente müssen formgültig errichtet werden – vollständig eigenhändig verfasst und unterzeichnet oder öffentlich beurkundet – und lassen sich jederzeit anpassen, solange Sie urteilsfähig sind. Ohne diese Vorsorge greift bestenfalls das begrenzte gesetzliche Vertretungsrecht von Ehegatten, andernfalls entscheidet die KESB im Rahmen einer Beistandschaft. Wir errichten beide Dokumente rechtssicher und stimmen sie bei Bedarf mit ausländischem Vermögen und Wohnsitz ab.
Kontakt: contact@alkatout-legal.ch | +41 22 512 04 05
ZWEI INSTRUMENTE, ZWEI ZWECKE – DER UNTERSCHIED AUF EINEN BLICK
Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung werden oft verwechselt, regeln aber Unterschiedliches.
- Der Vorsorgeauftrag ist das umfassendere Dokument: Er bestimmt, wer sich um die Personensorge kümmert, wer das Vermögen verwaltet und wer Sie gegenüber Behörden, Banken und Vertragspartnern rechtlich vertritt.
- Die Patientenverfügung ist enger gefasst und betrifft ausschliesslich medizinische Entscheidungen – welche Behandlungen im Ernstfall erfolgen sollen und welche nicht.
Sinnvoll ist in aller Regel die Kombination beider Instrumente: Der Vorsorgeauftrag bestimmt die vertretungsberechtigte Person, die Patientenverfügung setzt deren medizinischen Handlungsrahmen.
DER VORSORGEAUFTRAG:
WER FÜR SIE HANDELT,
WENN SIE ES NICHT MEHR KÖNNEN
Im Vorsorgeauftrag legen Sie fest, wer im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit für Sie handelt und in welchem Umfang. Möglich ist eine umfassende Vollmacht ebenso wie eine auf einzelne Bereiche beschränkte Regelung – etwa nur die Vermögensverwaltung oder nur die Vertretung gegenüber Behörden. Anders als beim gesetzlichen Vertretungsrecht des Ehegatten ist die Wahl der vertretungsberechtigten Person vollständig frei: Sie können auch eine Person ausserhalb der Familie einsetzen, etwa einen langjährigen Lebenspartner ohne eingetragene Partnerschaft.
DIE PATIENTENVERFÜGUNG:
IHR MEDIZINISCHER WILLE,
VERBINDLICH FESTGEHALTEN
In der Patientenverfügung legen Sie fest, welchen medizinischen Massnahmen Sie im Fall der Urteilsunfähigkeit zustimmen und welche Sie ablehnen. Zudem können Sie eine Person bestimmen, die im Zweifel mit den Ärztinnen und Ärzten über Ihre Behandlung spricht. Die behandelnde Ärzteschaft ist an eine gültige Patientenverfügung grundsätzlich gebunden; Abweichungen sind nur in engen, gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Wir formulieren die Patientenverfügung so konkret, dass sie im Ernstfall tatsächlich Orientierung gibt.
FORMGÜLTIGKEIT: WORAN VIELE
VORSORGEFORMULAR-ENTWÜRFE
SCHEITERN
Beide Dokumente unterliegen strengen Formvorschriften:
Der Vorsorgeauftrag muss entweder vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder öffentlich beurkundet werden. Eine am Computer verfasste und lediglich unterschriebene Fassung ist ungültig. Die
Patientenverfügung muss schriftlich, datiert und unterzeichnet sein.
Fehler in der Form führen im Ernstfall dazu, dass das Dokument nicht anerkannt wird und die gesetzliche Auffanglösung – das Vertretungsrecht des Ehegatten oder eine Beistandschaft durch die KESB – zur Anwendung kommt.
WIE EIN VORSORGEAUFTRAG
WIRKSAM WIRD
Ein Vorsorgeauftrag entfaltet nicht automatisch Wirkung, sobald er unterzeichnet ist. Tritt die Urteilsunfähigkeit ein, prüft die KESB, ob der Vorsorgeauftrag gültig errichtet wurde, ob er die eingetretene Situation abdeckt und ob die bezeichnete Person geeignet ist. Erst dann übergibt sie die entsprechenden Befugnisse. Eine freiwillige Hinterlegung im Vorsorgeregister sorgt dafür, dass das Dokument im Ernstfall von den Behörden gefunden wird.
INTERNATIONALE KONSTELLATIONEN: WENN VERMÖGEN UND FAMILIE ÜBER GRENZEN VERTEILT SIND
Für international lebende und international vermögende Familien mit Bezug zur Schweiz ist dies der entscheidende Punkt: Ein Schweizer Vorsorgeauftrag wird nicht automatisch in jedem Land anerkannt. Das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen regelt die grenzüberschreitende Anerkennung zwischen den Vertragsstaaten. Bei Vermögen, Liegenschaften oder Wohnsitzen ausserhalb dieses Kreises braucht es oft zusätzliche, im jeweiligen Land eigenständig gültige Dokumente. Wir stimmen den Schweizer Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung strategisch mit ausländischen Instrumenten ab, insbesondere bei einem Bezug zu Deutschland, Frankreich, Grossbritannien oder den USA.
WIE WIR VORGEHEN
Vorsorge ist eine der wenigen Gelegenheiten, bei denen Sie selbst bestimmen, statt dass später andere über Sie entscheiden – wir nehmen uns entsprechend Zeit für jedes Gespräch. Wir begleiten Sie persönlich und diskret, mit Strategie und Vertrauen als Grundlage. Als auf Familienrecht spezialisierte Kanzlei sind wir in der deutschen und französischen Schweiz aktiv und stehen Ihnen zur Seite – bei Bedarf gemeinsam mit unserem Netzwerk aus Finanzplanung sowie unserem internationalen Partnernetzwerk in über 80 Ländern.

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HÄUFIGE FRAGEN ZU
PATIENTENVERFÜGUNG &
VORSORGEAUFTRAG
Der Vorsorgeauftrag (Art. 360 ZGB) regelt umfassend Personensorge, Vermögensverwaltung und rechtliche Vertretung. Die Patientenverfügung (Art. 370 ZGB) betrifft ausschliesslich medizinische Entscheidungen.
Zunächst greift das begrenzte gesetzliche Vertretungsrecht des Ehegatten oder Partners (Art. 374 ZGB). Reicht dieses nicht aus oder besteht keine Ehe, ordnet die KESB eine Beistandschaft an.
Vollständig von Hand geschrieben, datiert und eigenhändig unterzeichnet – oder öffentlich beurkundet. Eine am Computer erstellte, nur unterschriebene Fassung ist ungültig.
Ja, jederzeit, solange Sie urteilsfähig sind. Eine Änderung oder ein Widerruf muss denselben strengen Formvorschriften genügen wie die ursprüngliche Errichtung.
Innerhalb der Vertragsstaaten des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens erleichtert das Abkommen die Anerkennung. Bei Vermögen oder Wohnsitz ausserhalb dieses Kreises prüfen wir, ob zusätzliche Dokumente im Zielland nötig sind.